BundesratStenographisches Protokoll879. Sitzung, 879. Sitzung des Bundesrates am 26. April 2018 / Seite 115

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

ger Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen gegen Leib und Leben oder sexuelle Integri­tät und Selbstbestimmung.

Was braucht man dafür? – Man braucht eine begründete Anordnung der Staatsanwalt­schaft und eine gerichtliche Bewilligung. Wie schaut der Rechtsschutz in diesem Be­reich aus? – Gerichtliche Kontrolle, auch gegenüber Rechtsverletzungen bei der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme, umfassende Verständigungs- und Einsichts­rechte, Umgehungs- und Beweisverwertungsverbote, Schutz von Berufsgeheimnisträ­gern und engmaschige Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten. Das heißt, man kann klar von einem kommissarischen Rechtsschutz und der Kontrolle der Durchfüh­rung sprechen.

Darüber hinaus kann der Rechtsschutzbeauftragte auch Sachverständige beiziehen, und nicht zuletzt ist diese Maßnahme auch in den Bericht meines Ressorts aufzuneh­men, der, wie ich bereits erwähnt habe, dem Nationalrat, dem Datenschutzrat und der Datenschutzbehörde übermittelt wird.

Diese Maßnahme tritt 2020 in Kraft, ist auf fünf Jahre befristet und wird bereits nach drei Jahren evaluiert. Neu ist dabei – weil auch das angesprochen worden ist –, dass ausdrücklich klargestellt wird, dass es keine Massenüberwachung gibt und nur Mensch-zu-Mensch-Kommunikation beinhaltet ist.

Wichtig ist hinsichtlich der Frage, wie man damit umgeht, dass eine umfassende tech­nische Protokollierung vorzunehmen ist. Das heißt, jeder Eingriff ist protokolliert und es kann nachverfolgt werden, ob er zulässig oder nicht zulässig ist. Darüber hinaus kann der Rechtsschutzbeauftragte auch selbst einen Sachverständigen bestellen.

Diese Maßnahmen sind aufgrund der Begutachtung in die Regierungsvorlage gekom­men. Das heißt, die Begutachtungen waren gut, weil sie zu dieser Verbesserung ge­führt hatten und der Rechtsschutz weiter ausgebaut worden ist.

Betreffend die Einführung der neuen Ermittlungsmaßnahme der Anlassdatenspeiche­rung – Quick Freeze – ist darauf hinzuweisen, dass das mit dem Einspruch eines Kun­den gegen eine Rechnung vergleichbar ist, bei der ein Telekommunikationsbetreiber die Rechnung drei Monate lang nicht löschen darf.

In diesem Zusammenhang geht es nicht um eine Übermittlung von Daten, sondern darum, dass Daten auf Anordnung des Staatsanwalts bis zu zwölf Monate nicht ge­löscht werden dürfen. Wenn man diese Daten verwenden will, braucht man für die wei­tere Anordnung des Staatsanwalts wiederum eine gerichtliche Bewilligung. Die Voraus­setzung für diese Maßnahme ist eine Straftat mit einer Strafdrohung von einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder dass ein Flüchtiger dringend einer solchen Straftat ver­dächtigt wird.

Rechtsschutz ist in diesem Bereich in vollem Ausmaß gewährleistet: Einspruch gegen die Rechtsverletzung, wiederum Weiterleitung ans Gericht, wenn dem nicht entspro­chen wird, und Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts. Das heißt, auch in diesem Zusammenhang ist ein umfassender Rechtsschutz gewährleistet, um jedem sein Recht zukommen zu lassen und die Rechte nicht zu beschränken.

Die letzte Maßnahme, die ich noch anführen möchte, ist die Erweiterung der Möglich­keit des Einsatzes der optischen und akustischen Überwachung von Personen zur Auf­klärung von Terrorismusdelikten. Da geht es um die Umsetzung der EU-Terrorismus-Richtlinie. Zu erwähnen ist in dieser Hinsicht noch, dass das für die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbre­chens einer kriminellen Organisation beziehungsweise terroristischen Vereinigung so­wie zur Ermittlung des Aufenthaltes des wegen einer solchen Straftat Beschuldigten vorgesehen ist.

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite