Was hat das alles mit der vorliegenden Novelle, der 29. Novelle der Straßenverkehrsordnung, zu tun? – Dabei geht es um die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine zeitweilige Pannenstreifenfreigabe zum Befahren durch Verkehrsteilnehmer. Im Wesentlichen geht es um die Schaffung einer Verordnungsermächtigung betreffend die Festlegung von Autobahnabschnitten, auf denen die Pannenstreifenfreigabe erlaubt werden kann, und zweitens um die Feststellung der Voraussetzungen für diese Freigabe der Pannenstreifen.
Anfänglich wurde von einer zeitweiligen Freigabe des Pannenstreifens auf der Ost Autobahn ausgegangen; tatsächlich betrifft diese Novelle über diese Verordnungsermächtigungen nunmehr alle Autobahnen in ganz Österreich. Dabei soll der Bundesminister durch Verordnung geeignete Autobahnabschnitte festlegen, auf denen das Befahren des Pannenstreifens ermöglicht werden soll.
Unsere grundsätzliche Kritik: Laut dem Herrn Bundesminister wären angeblich bis zu 70 Prozent der österreichischen Pannenstreifen dafür geeignet und das allgemeine Befahren sozusagen möglich. – Ich fahre viel in Österreich herum und Sie sicherlich auch, wir wissen daher, dass dies in Wahrheit nicht stimmen kann. (Bundesrat Steiner: Die SPÖ in Tirol will das aber schon!) Diese Meinung teilen im Übrigen auch beide Verkehrsklubs, nämlich Arbö und ÖAMTC – wie wir wissen, anerkannte und sehr vertrauenswürdige Institutionen. Anerkannte Experten von beiden Verkehrsklubs sagen nach einer ausführlichen Begutachtung, dass aufgrund der tatsächlichen Breite der Pannenstreifen eine derartige Maßnahme nur in ganz geringem Ausmaß technisch möglich und zielführend ist. Man spricht dabei davon, dass vermutlich weniger als 1 Prozent aller 4 500 Kilometer Richtungsfahrbahn dafür ausgestattet ist.
Die klassischen Staustrecken im städtischen Bereich haben in der Regel überhaupt keinen oder lediglich einen sehr schmalen Pannenstreifen. Zudem folgen dort die Anschlussstellen sehr dicht aufeinander, was vielfach wiederum Umbauten und Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungsstreifen erfordern würde.
Der Herr Bundesminister hat davon gesprochen, dass es auch einen Verkehrsversuch geben soll, aber genau diese Möglichkeit, Herr Minister, haben Sie ja jetzt schon! Bitte lesen Sie in § 34 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung nach! Dieser Passus gibt Ihnen in der schon jetzt geltenden Fassung die Möglichkeit, solche Versuche durchzuführen. Sie können eine oder mehrere Teststrecken einrichten.
Wir könnten danach, sozusagen nach dem Sammeln von Erfahrungen, nach einer eventuellen Evaluierung auch das Notwendige vorbereiten, um zu einem ordentlichen Gesetz zu kommen. Wir könnten die dann gewonnenen Erfahrungen einbinden und ein besseres Gesetz vorlegen, als es jetzt vor uns liegt, denn in Wahrheit ist dieser Gesetzentwurf leider sehr schwach und schwammig formuliert. Legistisch gesehen, sagen wir es einmal sehr freundlich, ist vieles davon nicht gut vorbereitet.
Ein Beispiel: Die Ermächtigung des Straßenerhalters ist viel zu unbestimmt gehalten, weil es keinerlei Kriterien gibt, die festlegen, was wirklich unter einer Beeinträchtigung zu verstehen ist. Die Prüfung der Freigabe der Pannenstreifen durch ein Organ des Straßenerhalters, sprich: der Asfinag, erfolgt ohne jeglichen gesetzlichen Orientierungsmaßstab. Ebenso bleibt unklar, welche Geschwindigkeiten es auf den freigegebenen Pannenstreifen geben soll und ob diese von der Regelgeschwindigkeit der Richtungsfahrbahn abweichen darf. Wer legt also fest, wie hoch die Geschwindigkeit daneben ausschaut? Wer legt fest, wie die Geschwindigkeit auf dem freigegebenen Fahrstreifen ausschaut?
Alles in allem steht sehr wenig beziehungsweise sehr wenig Konkretes darin, das heißt, es ist sehr vieles offen, und ich vermute, dass wir damit deshalb sehr, sehr viele
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