fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, also einem Drittstaat, nach Österreich oder aus Österreich in einen Drittstaat bringen, sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten ihrer Fluggäste in einem Protokoll und Datenformat unter Verwendung der durch die Fluggastdatenzentralstelle festgelegten sicheren Kommunikationskanäle innerhalb eines Zeitraums von 24 bis 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit sowie unverzüglich nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kostenlos an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. (Beifall bei der FPÖ sowie der Bundesräte Bader und Forstner.)
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung den Anwendungsbereich des Absatz 1 auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, zu erstrecken. Ergibt sich aufgrund der Erfahrungswerte, dass die Erstreckung auf innereuropäische Flüge einen wesentlichen Erkenntnisgewinn hinsichtlich der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität bewirkt, soll von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht werden.
Gründe für die Erlassung einer solchen Verordnung und somit die Anwendung des PNR-Gesetzes auch auf intraeuropäische Flüge können Situationen wie Ereignisse sein, mit denen eine erhöhte Gefährdungslage einhergeht, wie etwa die österreichische EU-Ratspräsidentschaft, internationale Gipfeltreffen, besonders sensible Staatsbesuche oder die Ausrichtung von Großereignissen, zum Beispiel einer Fußballeuropameisterschaft.
Fluggastdaten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Absatz 1 sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten Angaben zu besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten laut Datenschutzgesetz enthalten.
Was passiert bei der Verarbeitung der Fluggastdaten? – Die Fluggastdatenzentralstelle ist hinsichtlich der Zwecke des Absatzes 1 ermächtigt, die bei ihr einlangenden Fluggastdaten vor der Ankunft oder dem Abflug eines Luftfahrzeuges mit Daten aus Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Datenverarbeitungen anhand festgelegter Kriterien abzugleichen und das Ergebnis dieses Abgleichs gemeinsam mit den Fluggastdaten in einer Datenverarbeitung zu verarbeiten.
Zur Verifizierung eines anhand des Abgleichs erfassten Treffers ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, Abfragen in Datenverarbeitungen für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege durchzuführen. Daten in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung sind fünf Jahre nach Übermittlung durch das Luftfahrtunternehmen zu löschen. Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren.
Wir Freiheitliche wurden von der Bevölkerung als Garant für die Sicherheit der österreichischen Bevölkerung gewählt, und betreffend diesen Auftrag sind wird den Menschen in unserem Land verpflichtet. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.) Wir Freiheitliche haben Rot-Weiß-Rot und die Sicherheit unserer Bevölkerung im Herzen, denn sie liegt uns am Herzen. Die rot-grüne Pflastersteindelegation wurde zu Recht abgewählt, dies hat sie heute eindrucksvoll bewiesen. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)
Aufgrund der zu erwartenden positiven Auswirkungen des neuen Bundesgesetzes werden wir Freiheitliche keinen Einspruch gegen den Beschluss des Nationalrates erheben. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)
18.10
Präsidentin Inge Posch-Gruska: Danke sehr.
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite