BundesratStenographisches Protokoll883. Sitzung, 883. Sitzung des Bundesrates am 12. Juli 2018 / Seite 146

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, also einem Drittstaat, nach Österreich oder aus Österreich in einen Drittstaat bringen, sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten ihrer Flug­gäste in einem Protokoll und Datenformat unter Verwendung der durch die Fluggastda­tenzentralstelle festgelegten sicheren Kommunikationskanäle innerhalb eines Zeit­raums von 24 bis 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit sowie unverzüglich nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kostenlos an die Fluggastdatenzentral­stelle zu übermitteln. (Beifall bei der FPÖ sowie der Bundesräte Bader und Forstner.)

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung den Anwendungsbe­reich des Absatz 1 auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, zu erstrecken. Ergibt sich aufgrund der Erfah­rungswerte, dass die Erstreckung auf innereuropäische Flüge einen wesentlichen Er­kenntnisgewinn hinsichtlich der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität bewirkt, soll von der Verordnungs­ermächtigung Gebrauch gemacht werden.

Gründe für die Erlassung einer solchen Verordnung und somit die Anwendung des PNR-Gesetzes auch auf intraeuropäische Flüge können Situationen wie Ereignisse sein, mit denen eine erhöhte Gefährdungslage einhergeht, wie etwa die österreichische EU-Ratspräsidentschaft, internationale Gipfeltreffen, besonders sensible Staatsbesu­che oder die Ausrichtung von Großereignissen, zum Beispiel einer Fußballeuropameis­terschaft.

Fluggastdaten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen über­mittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Absatz 1 sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten Angaben zu besonde­ren Kategorien von personenbezogenen Daten laut Datenschutzgesetz enthalten.

Was passiert bei der Verarbeitung der Fluggastdaten? – Die Fluggastdatenzentralstelle ist hinsichtlich der Zwecke des Absatzes 1 ermächtigt, die bei ihr einlangenden Flug­gastdaten vor der Ankunft oder dem Abflug eines Luftfahrzeuges mit Daten aus Fahn­dungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Datenverarbeitungen anhand festgelegter Kriterien abzugleichen und das Ergebnis dieses Abgleichs gemeinsam mit den Fluggastdaten in einer Datenverarbeitung zu verarbeiten.

Zur Verifizierung eines anhand des Abgleichs erfassten Treffers ist die Fluggastdaten­zentralstelle ermächtigt, Abfragen in Datenverarbeitungen für Zwecke der Sicherheits­verwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege durchzuführen. Daten in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung sind fünf Jahre nach Über­mittlung durch das Luftfahrtunternehmen zu löschen. Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren.

Wir Freiheitliche wurden von der Bevölkerung als Garant für die Sicherheit der österrei­chischen Bevölkerung gewählt, und betreffend diesen Auftrag sind wird den Menschen in unserem Land verpflichtet. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.) Wir Freiheitliche haben Rot-Weiß-Rot und die Sicherheit unserer Bevölkerung im Herzen, denn sie liegt uns am Herzen. Die rot-grüne Pflastersteindelegation wurde zu Recht abgewählt, dies hat sie heute eindrucksvoll bewiesen. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

Aufgrund der zu erwartenden positiven Auswirkungen des neuen Bundesgesetzes wer­den wir Freiheitliche keinen Einspruch gegen den Beschluss des Nationalrates erhe­ben. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

18.10


Präsidentin Inge Posch-Gruska: Danke sehr.

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite