BundesratStenographisches Protokoll884. Sitzung, 884. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2018 / Seite 123

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biger der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften vereinbar ist. Die Spaltung ist nur dann zulässig, wenn ein Revisor in seinem Gutachten bestätigt, dass das allen beteiligten Genossenschaften zugewiesene Vermögen jeweils einen positiven Ver­kehrs­wert hat, der bei den neuen Genossenschaften mindestens der Höhe der dafür gewährten Geschäftsanteile entspricht.

Weiters hat das Gutachten auf die Lebensfähigkeit der neuen Genossenschaften, auf die Gewährleistung der Erfüllung des Förderungsauftrags und im Falle einer nicht ver­hältniswahrenden Spaltung auf das Vorliegen einer angemessenen Eigenkapitalaus­stattung einzugehen. Die Spaltung zur Neugründung ist nur dann zulässig, wenn die Generalversammlung der übertragenden Genossenschaften sie beschließt. Es bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfasst. Der Genossenschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Vor der Beschlussfassung ist das Gutachten des Revisors zu verlesen. Der Revisor und der Revisionsverband sind berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen. Spricht sich der Revisor aus einem der Gründe des § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 gegen die Spaltung aus, so bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinanderfolgenden Generalversammlungen umfasst.

Werden die Anteile der neuen Genossenschaften den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaften nicht im Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertra­genden Genossenschaft entspricht, so bedarf der Beschluss folgender Mehrheiten: einer Mehrheit von neun Zehnteln der insgesamt abgegebenen Stimmen; einer Mehr­heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen jener Mitglieder, die laut Spaltungs­plan der übertragenden Genossenschaft zugeordnet sind, sofern diese fortbesteht; in Bezug auf jede der neuen Genossenschaften einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab­ge­gebenen Stimmen jener Mitglieder, die laut Spaltungsplan dieser Genossenschaft zugeordnet sind.

Jedes Mitglied, das einer nicht verhältniswahrenden Spaltung nicht zugestimmt hat, kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft oder einzelne Geschäftsanteile bei der übertragenden Genossenschaft beziehungsweise bei der neuen Genossen­schaft kündigen oder verlangen, unter Berücksichtigung des vorgesehenen Umtausch­verhältnisses entgegen dem Spaltungsplan mit einem, mehreren oder allen Geschäfts­anteilen Mitglied einer oder mehrerer anderer an der Spaltung beteiligter Genossen­schaften zu werden, sofern es die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den gewählten Genossenschaften erfüllt.

Das Kündigungsrecht steht jedem Mitglied auch bei einer verhältniswahrenden Spal­tung zu, wenn sich der Revisor gegen die Spaltung ausgesprochen und das betref­fende Mitglied der Spaltung nicht zugestimmt hat.

Kündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft oder einzelne Geschäftsanteile bei der neuen Genossenschaft oder macht es von seinem Wahlrecht Gebrauch, mit einzelnen, mehreren oder allen Geschäftsanteilen Mitglied der übertragenden Genossenschaft zu bleiben, so gelten die Mitgliedschaft oder die Geschäftsanteile bei der neuen Genos­senschaft als nicht erworben; dies ist bei der Eintragung des Ausscheidens in das Register der Mitglieder der neuen Genossenschaft zu vermerken.

Die Ansprüche des kündigenden Mitglieds sind innerhalb von sechs Monaten ab der Kündigung zu befriedigen, die Auszahlung darf jedoch nicht geschehen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 18 gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und überdies nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung nach § 18 Abs. 2.

 


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