BundesratStenographisches Protokoll884. Sitzung, 884. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2018 / Seite 124

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Sieht der Genossenschaftsvertrag für einzelne Beschlussgegenstände eine Beschluss­mehrheit über die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen oder ein doppeltes Mehrheitserfordernis vor, so bedarf auch der Spaltungsbeschluss dieser Mehrheiten, es sei denn, dass in den Genossenschaftsverträgen der beteiligten Ge­nossenschaften durch entsprechende Gestaltung der Beschlussmehrheiten die Rechte der Minderheit gewahrt werden.

Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein: Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Genossenschaft. Bei der Abspaltung werden die im Spaltungsplan vorgesehenen Änderungen des Genossenschafts­ver­trags der übertragenden Genossenschaft wirksam. Darauf ist in der Eintragung hinzu­weisen.

Im Falle einer nicht verhältniswahrenden Abspaltung sind die Mitglieder unverzüglich nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Ge­nossenschaft darüber zu informieren, bei welcher Genossenschaft sie laut Spal­tungsplan Mitglied sind, und von ihrem Wahlrecht in Kenntnis zu setzen. Wer durch die Spaltung in seinem rechtlichen Interesse betroffen wird, kann von jeder der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögensteilen verlangen.

Für die nach diesem Bundesgesetz vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Genossen­schaft ihren Sitz hat oder hatte. Dieses Gericht ist bei einer Spaltung zur Neugründung auch für die erste Eintragung der neuen Genossenschaft und bei einer Spaltung zur Aufnahme auch für die Eintragung beim übernehmenden Rechtsträger zuständig. Eine besondere Bewilligung ist von der Finanzmarktaufsicht erforderlich.

Auch bei diesem Gesetz beweist die Bundesregierung wieder einmal ganz klar, dass sie die Regierung des Handelns und der Umsetzung ist. Aufgrund der vielen einge­bauten Sicherheitsmechanismen und der zu erwartenden positiven Auswirkungen des neuen Bundesgesetzes werden wir Freiheitlichen keinen Einspruch gegen den Be­schluss des Nationalrates erheben. – Danke. (Beifall bei der FPÖ und bei BundesrätIn­nen der ÖVP.)

12.49


Vizepräsident Ewald Lindinger: Zu Wort gemeldet ist Bundesrat Martin Weber. Ich erteile dieses. – Bitte.


12.49.58

Bundesrat Martin Weber (SPÖ, Steiermark): Lieber Herr Vizepräsident! Werter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Werte Damen und Herren auf der Zu­schauergalerie und vor dem Fernsehgerät! Wir haben heute schon sehr viel über Genossenschaften gehört, wir haben auch schon beinahe eine Raiffeisenwerbung gehört. Es ist auch sinnvoll und gut, künftig sollen Genossenschaften wie Kapital­gesellschaften die Möglichkeit haben, eine Spaltung vorzunehmen.

Wörtlich heißt es in den Erläuterungen: „Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen könnte die Rechtsform der Genossenschaft insgesamt an Attraktivität gewinnen.“ Das ist auch gut so.

Über den Revisor haben wir heute schon viel gehört, auch der Revisor wird in diesem neuen Gesetz in die Pflicht genommen, ohne Haftungsbeschränkung im Interesse der Gläubiger und im Interesse der Genossenschaft tätig zu sein. Auch das ist gut so, das haben wir alles auch am Dienstag im Ausschuss besprochen. Rechtstheoretisch spricht


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