BundesratStenographisches Protokoll885. Sitzung, 885. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2018 / Seite 128

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lichkeit des Opting-in gibt es in diesem Bereich gar nicht, was jedoch sehr wünschens­wert wäre.

In allen anderen Fällen steht den anerkannten Umweltorganisationen nur ein nachträg­liches gerichtliches Überprüfungsrecht zu. Im Bereich der Abfallwirtschaft zum Beispiel ist es grundsätzlich so, dass es nur das nachträgliche Überprüfungsrecht gibt. Hier gibt es das Opting-in, das heißt die Möglichkeit, dass der Antragsteller eine Umweltorgani­sation, NGOs, Bürgerinnen und Bürger – also die Öffentlichkeit – zum Verfahren hinzu­ziehen kann. Ich denke nicht, dass das ausreichend ist.

Es ist auch nicht in allen Bereichen der Rechtsschutz gesichert. Bei Bestimmungen au­ßerhalb des Immissionsschutzgesetzes – Luft, bei denen Rechtsschutz eigentlich gar nicht beansprucht werden kann, sind Unterlassungen und Verordnungen weiterhin aus­geklammert, aber Art. 9 Abs. 3 besagt, dass die Öffentlichkeit alle Verstöße gegen in­nerstaatliches Umweltrecht anfechten kann.

Es wird jetzt zusätzlich auch die aufschiebende Wirkung von Bescheidbeschwerden im Abfall- und Wasserrecht beschränkt. Es gibt hier doch einige nicht lückenlos geschlos­sene Bereiche. Die Konvention kommt nicht ganzheitlich zur Umsetzung. Das bringt zusätzliche Rechtsunsicherheit mit sich, und zwar auf beiden Seiten: Rechtsunsicher­heit für Umweltorganisationen, für NGOs, für die Öffentlichkeit, Rechtsunsicherheit al­lerdings auch für die Projektwerber, für die Antragsteller. Dass das den Wirtschafts­standort stärkt, nehme ich nicht an. Ich gehe davon aus, dass da dann auch mit wei­teren Klagen im Verfahren zu rechnen sein wird. (Bundesrat Steiner: Bei der Wirt­schaft kennt ihr euch ja auch nicht aus!)

Die Novelle bringt, wie gesagt, keine ganzheitliche Umsetzung des Art. 9 Abs. 3. Es scheint, als ob sie nur das Produkt der Überlegungen wäre, wie man das EU-Vertrags­verletzungsverfahren jetzt einmal stoppen kann.

Die Chance, die Konvention gleich ordnungsgemäß umzusetzen, wurde verpasst. Völ­kerrechtlich bringt das gar nichts. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ sowie der Bun­desrätInnen Dziedzic und Stögmüller.)

16.05


Vizepräsident Dr. Magnus Brunner, LL.M.: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Andrea Wagner. Ich erteile es ihr.


16.06.01

Bundesrätin Andrea Wagner (ÖVP, Niederösterreich): Herr Präsident! Geschätzte Frau Ministerin Köstinger! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Liebe ZuseherInnen und ZuhörerInnen auf der Galerie und via Livestream! Eine gesunde Umwelt muss uns allen viel wert sein und ist uns auch allen viel wert, weil sie unsere Lebensgrundlage ist. Das steht ja außer Frage.

Die Aarhuskonvention, die 1998 in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnet wurde, setzt sich inhaltlich aus drei Säulen zusammen, wie schon von Kollegin Kahofer er­wähnt. Ich möchte die drei Säulen wiederholen: erstens der möglichst freie Zugang zu Umweltinformationen, zweitens die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfah­ren und drittens der Zugang zu Gerichten. Die ersten beiden Punkte wurden ja bei der Ratifizierung im Jahr 2005 sozusagen bereits umgesetzt, jetzt kommt es noch zur Um­setzung des dritten Punktes, der dritten Säule.

Das Beteiligungsgesetz 2018 sieht Änderungen in den drei Bundesgesetzen, wie schon erwähnt, vor. Ich spreche da insbesondere eine Änderung im Wasserrechtsgesetz an. Ich freue mich – und da darf ich für die Landwirtschaft insgesamt sprechen –, dass die­ses Umweltpaket auch die Verlängerung der besonderen Befristung von Wasserent­nahmen für Bewässerungszwecke von zwölf auf 25 Jahre beinhaltet. Das bringt Pla-


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