BundesratStenographisches Protokoll885. Sitzung, 885. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2018 / Seite 127

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15.58.0217. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 25. Oktober 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz – Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Aarhus-Beteiligungsge­setz 2018) (270 d.B. und 279 d.B. sowie 10031/BR d.B. und 10037/BR d.B.)


Vizepräsident Dr. Magnus Brunner, LL.M.: Wir gelangen nun zum 17. Punkt der Ta­gesordnung, zu dem ich ganz herzlich Frau Bundesministerin Köstinger bei uns be­grüße. Willkommen im Bundesrat! (Allgemeiner Beifall.)

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Ing. Eduard Köck. – Ich bitte um den Bericht.


15.58.34

Berichterstatter Ing. Eduard Köck: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Minister! Ich bringe den Bericht des Umweltausschusses über den Beschluss des Na­tionalrates vom 25. Oktober 2018 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfall­wirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz – Luft und das Wasserrechtsge­setz 1959 geändert werden, Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich komme daher gleich zum Antrag.

Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2018 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.


Vizepräsident Dr. Magnus Brunner, LL.M.: Vielen Dank für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Andrea Kahofer. – Ich erteile es ihr.


15.59.35

Bundesrätin Andrea Kahofer (SPÖ, Niederösterreich): Hohes Präsidium! Werte Frau Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen des Bundesrates! Mit dem Aarhus-Beteili­gungsgesetz 2018 steigen wir jetzt in die Tagesordnungspunkte ein, die sich mit um­weltrelevanten Gesetzen beschäftigen. Das Ziel der Aarhuskonvention, die Österreich 2005 ratifiziert hat, ist es, den Umweltschutz und somit die Umwelt und die Lebens­qualität zu verbessern. Die Konvention hat zum Ziel, Bürgerinnen und Bürgern den Zu­gang zu erleichtern, sich in umweltrelevanten Bereichen zu beteiligen.

Die Konvention beruht auf drei Säulen, von denen die erste, nämlich der Informations­zugang und die Transparenz, bereits umgesetzt ist. Die weiteren zwei Säulen, das heißt die Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltentscheidungen und der Zugang zu Gerichten, sollen jetzt in Umsetzung gehen. So liegt der Schwerpunkt in der Umset­zung natürlich in den konkreten Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren.

Frau Minister, die Bemühungen, das jetzt in Umsetzung zu bringen, haben unsere volle Anerkennung, wir sehen aber in der Umsetzung doch einige Problempunkte. Damit stehen wir nicht ganz allein da, das haben ja auch die österreichischen Umweltanwalt­schaften so festgehalten.

In diesem Gesetz beschäftigen wir uns mit den drei Bundesmaterien Wasser, Luft und Abfall. In jedem dieser drei Bereiche gibt es einen ganz unterschiedlichen Zugang, wir haben drei Standards. Im Bereich Wasserrecht zum Beispiel kann die Öffentlichkeit – NGOs, Umweltorganisationen, die allerdings auch wieder solche sein müssen, die im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz bereits anerkannt sind – nur dann ins Verfahren eingreifen und beigezogen werden, wenn eine „erhebliche negative Auswirkung“ zu er­warten ist. – Wie wird das Kriterium ausgelegt? Wann ist eine „erhebliche negative Auswirkung“ zu erwarten? Wo ist das geregelt? Oder ist das Ansichtssache? Die Mög-


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