Diese Änderung oder Anpassung des Umwelthaftungs- und des Umweltinformationsgesetzes geht zurück auf eine EU-Beschwerde eines Fischers, der gesagt hat, ich habe auch Rechte im Bereich des Wassers. Dieser Beschwerde wurde stattgegeben und im Zuge dessen wurde durchaus eine Verbesserung erzielt, weil nämlich der Personenkreis, der nun berechtigt ist, eine Umweltbeschwerde einzubringen, erweitert worden ist. Dafür könnte man schon sein.
Enthalten in dem Gesetz ist auch eine verbesserte Klarstellung des Begriffes, was ein Gewässerschaden ist, was nachhaltig schädigend auf das Gewässer wirkt und was kurzfristige Schäden sind, bei denen sich ein Fließgewässer letztlich auch selbst wieder regenerieren kann. Hier gilt es, entsprechend zu unterscheiden.
Es ist auch klargestellt, dass sich ein nationaler Bescheid nicht über eine EU-Regel hinwegsetzen kann; auch das ist, glaube ich, eine Verbesserung. Es sind einige von der EU vorgegebene Verbesserungen umgesetzt worden. Ich glaube, diesen kann man zustimmen, weil damit auch die Rechtssicherheit verbessert wird. – Danke sehr. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)
17.08
Vizepräsident Ewald Lindinger: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Günther Novak. Ich erteile dieses.
Bundesrat Günther Novak (SPÖ, Kärnten): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Vieles wurde schon gesagt. Der Auslöser für die Änderung des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes ist, wie wir wissen, ein Urteilsspruch des EuGH in einer Rechtssache betreffend eine Umweltbeschwerde eines Fischereiberechtigten, der durch den Bau einer Wasserkraftanlage zu Schaden gekommen ist. Der EuGH hat mit dem Urteil darüber entschieden und klargestellt, wie die Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden auszulegen ist. Mit dem vorliegenden Entwurf der Novelle des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes werden daher die Definition des Gewässerschadens und das Instrument der Umweltbeschwerde entsprechend richtlinienkonform angepasst, sodass das jedenfalls ein Schritt in die richtige Richtung ist und nach dem Verursacherprinzip die Verantwortlichkeit klarer geregelt wird.
Abschließend vielleicht noch einen Satz dazu: Eine vonseiten der WKO vehement vorgebrachte Forderung nach einer völlig überschießenden Haftungsbefreiung, die laut Richtlinie zulässig wäre, aber aus gutem Grund nicht ins nationale Recht umgesetzt wurde, hat glücklicherweise keinen Eingang in die Regierungsvorlage gefunden. So gesehen ist anzuerkennen, dass dem Lobbyismus der WKO auch einmal Grenzen gesetzt wurden. (Heiterkeit bei der ÖVP.)
Wir werden der Novelle zustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)
17.10
Vizepräsident Ewald Lindinger: Zu Wort gemeldet ist Bundesrat Josef Ofner. Ich erteile dieses.
Bundesrat Josef Ofner (FPÖ, Kärnten): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Frau Bundesministerin! Werte Kollegen! Liebe Zuhörer im Plenarsaal und via Livestream! Wenn wir uns hier mit der Novellierung des Umwelthaftungsgesetzes befassen, so gilt es grundlegend festzuhalten, dass natürlich der Schutz der Natur und der Umwelt Grundlage allen Lebens ist und daher einen hohen Stellenwert einnehmen muss. Dafür ist es einerseits wichtig, dass wir gesetzliche Regelungen haben, andererseits ist es aber vor allem von Bedeutung, dass wir ein Verantwortungsbewusstsein haben, und das geht eben nur mit der Bewusstseinsbildung von Menschen. Daher ist
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