BundesratStenographisches Protokoll886. Sitzung, 886. Sitzung des Bundesrates am 6. Dezember 2018 / Seite 136

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erstellt, die nun laufend adaptiert wird. Es wurde zu Recht gesagt, dass der Wolf und der Bär natürlich nicht dabei sind. Pflanzenarten werden darin genauso definiert, aber das ist jetzt nicht Gegenstand der Debatte.

Wichtig ist: Aufgrund dieser Liste ist es möglich, einzelne Stücke zu entnehmen oder sogar den Bestand da oder dort zu minimieren, wenn es notwendig ist und genehmigt wird. Das kann man dann nicht einfach so machen, sondern es braucht dafür eine Genehmigung. Das ist wichtig, denn bisher war es ja nur dem Amtstierarzt möglich, solche Entnahmen durchzuführen, was sich als nicht gerade praxistauglich erwiesen hat.

Ein Beispiel: Der Flusskrebs wird besser von einem Fischer als von einem Tierarzt bekämpft werden können, was natürlich logisch ist, denn in der Regel hat der Fischer wahrscheinlich mehr Ahnung als der Tierarzt. So gesehen ist es logisch, gut und richtig, dass man das definiert und entsprechend erweitert hat. Man kann nun per Ver­ordnung festlegen, welche Ausbildung, welche Kenntnisse, welche Fertigkeiten jene Personen haben müssen, die das handhaben können und beauftragt werden – genau so steht das drinnen. Das ist ein wichtiger Begriff, denn es wird immer wieder be­hauptet – Teile der Opposition behaupten das –, dass ab jetzt zum Beispiel jeder Jäger einen Biber erlegen kann. – Nein, dies ist nicht so, denn die zuständige Behörde muss ausdrücklich die Entnahme genehmigen. Somit kann garantiert werden, dass das Ganze kontrolliert ablaufen wird und nicht einfach aus der Hüfte heraus passieren kann.

Zu großer Verunsicherung bei den Landwirten hat im Sommer der Erlass über die Schlachtung für den Eigenbedarf geführt. Das wurde mit einem Schächtungsverbot verwechselt, wobei nur klargestellt werden sollte, was wirklich unter Eigenbedarf zu verstehen ist. Teilweise basierte diese Unsicherheit auf einer unscharfen Formulierung des Verbots von rituellen Schlachtungen außerhalb zugelassener Schlachtanlagen. Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, wurde die Bestimmung neu formuliert, ohne da­bei den Inhalt zu verändern. Nunmehr ist klar, dass jegliche Art von rituellen Schlach­tungen, unabhängig von der Religion, nur noch in zugelassenen Schlachtanlagen oder mit einer besonderen Bewilligung erlaubt sind. Konsequenterweise wurde daher ein Verstoß gegen diese Bestimmung erstmals unter Strafe gestellt.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass nur noch die Länder durch ihre Organe tatsächlich gegen die illegale rituelle Schlachtung vorgehen und Strafen verhängen können, und fernab der Religionsausübung muss bei der rituellen Schlachtung das Tierwohl bestmöglich geschützt werden. Diese nochmalige Klarstellung war ein Anlie­gen der Landestierschutzreferentenkonferenz. Diese Bestimmung ist jetzt aufgrund dieser Anregungen nachgebessert und optimiert worden, das wurde nachgeholt.

Als letzte große Maßnahme verstehen wir die Schaffung gleicher Rahmenbedingungen für den Tierbesitzer wie für den Tierverkäufer und -vermittler beim Erwerb von Haus­tieren. Natürlich betrifft dies nicht landwirtschaftliche Tiere, für die Sonderregelungen gelten. Für alle Verkäufer und Vermittler gilt nunmehr, dass die Haltungsbedingungen gleichermaßen gelten und keine Ausnahmen mehr gemacht werden dürfen, die eine nicht artgerechte Haltung zur Folge haben. So gesehen, hoffe ich auf Zustimmung.

Ich verstehe, dass man da oder dort vielleicht manche Dinge differenziert betrachtet, aber im Großen und Ganzen waren alle drei heute debattierten Gesetzesvorhaben sehr, sehr gute und vernünftige. Ich glaube, dass das in allen drei Segmenten, ob Ab­schaffung des Pflegeregresses, mehr Netto vom Brutto für Arbeitnehmer, selbständig Beschäftigte, unselbständig Beschäftigte bis hin zu den Lehrlingen, und nun zum Tier­schutz, vernünftige Maßnahmen sind, bei denen man sich abseits der ideologischen


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