BundesratStenographisches Protokoll887. Sitzung, 887. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2018 / Seite 110

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der Zivildienstleistenden definitiv zu verbessern und die Trägerorganisationen abzusi­chern. Das haben sich – ganz ehrlich – insbesondere unsere Zivildiener und auch die­se Organisationen verdient. – Vielen Dank. (Beifall der Bundesrätin Dziedzic.)

19.19


Vizepräsident Ewald Lindinger: Herr Bundesrat, legen Sie bitte den Antrag vor. (Bun­desrat Stögmüller legt den Antrag vor.) – Der Antrag ist nicht genügend unterstützt, es fehlt eine Unterschrift, ich stelle daher die Unterstützungsfrage.

Unterstützt jemand von den Bundesrätinnen und Bundesräten den vorliegenden Ent­schließungsantrag? (Bundesrätin Mühlwerth – in Richtung SPÖ –: Da wird sich doch einer finden von euch, der das unterschreibt?!) – Nein. Er ist somit nicht genügend unterstützt und steht daher nicht mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Gottfried Sperl. Ich erteile ihm die­ses.


19.20.51

Bundesrat Gottfried Sperl (FPÖ, Steiermark): Geschätzter Herr Präsident! Frau Staats­sekretärin! Geschätzte Damen und Herren auf der Galerie und via Livestream! Kolle­ginnen und Kollegen! Mit der vorliegenden Änderung des Zivildienstgesetzes sollen drei wesentliche Ziele erreicht werden, nämlich: Verbesserung der Steuerungs- und Aufsichtsfunktion des Bundes, Effizienzsteigerung der Zivildienstverwaltung und Attrak­tivierung des Zivildienstes.

Man folgt damit der Empfehlung des Rechnungshofes in seinem Prüfbericht aus dem Jahr 2015, und das stellt die Umsetzung des im Jahre 2017 beschlossenen Regie­rungsprogramms dar. Andererseits soll auch den Wünschen der Trägerorganisationen und den Bedürfnissen des Vollzugs nachgekommen werden.

Wir haben es schon gehört: Es wird ein computerunterstütztes Ausbildungsmodul be­treffend die Staatsbürgerschaftskunde für Zivildienstleistende und Vorgesetzte samt Zertifizierung eingeführt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Zivildiensteinrichtungen werden ergänzt. 2017 gab es 1 687 an­erkannte Einrichtungen. Neu ist, dass der Landeshauptmann die genehmigte maximale Platzanzahl amtswegig senken kann.

Es werden auch neue Widerrufstatbestände aufgenommen, zum Beispiel: fehlender Nachweis betreffend ein positiv absolviertes E-Learning-Tool durch einen Vorgesetzten oder wenn drei Jahre kein Bedarf an Zivildienstleistenden gemeldet wurde; so können auch einige Karteileichen beseitigt werden.

Weiters: verstärkte Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres sowie der Zivil­dienstserviceagentur, Anhörungsrecht, Aufhebung von rechtswidrigen Bescheiden. Vorgesehen ist auch die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ab 24 Kranken­standstagen; bisher waren durchgehend 18 Tage dafür notwendig. 2017 betraf das im­merhin 400 Zivildienstleistende.

Die Unzulässigkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung bei jeglicher Verurteilung we­gen Waffengewalt wurde verschärft. Jetzt reicht jegliche rechtskräftige Verurteilung we­gen Anwendung von Waffengewalt unabhängig von der Strafhöhe aus, um die Zivil­dienstpflicht aufzuheben. Eine bestimmte Strafhöhe der Verurteilung ist nicht mehr er­forderlich.

Diese Maßnahmen dienen der Attraktivierung des Zivildienstes. Es ist unbestritten, dass die Zahl der Zivildiener in den Jahren 2010 bis 2015 zugenommen hat. Dies ging aber einher mit der geringer werdenden Attraktivität des Grundwehrdienstes durch die Demontage des Bundesheers, denn grundsätzlich wären alle wehrpflichtig. Da nun das


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