BundesratStenographisches Protokoll888. Sitzung, 888. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2018 / Seite 42

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sprecher August Wöginger. (Oh-Rufe bei der SPÖ.) – Auch bei unserem Sozial­sprecher August Wöginger! (Beifall bei ÖVP und FPÖ.) – Danke.

Uns ist es wichtig, dass wir ein gerechtes und zukunftsfittes System der Sozialver­sicherungen in Österreich schaffen. – Danke schön. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

Auch im Ausschuss wurde der Umgang mit den Rücklagen diskutiert, und daher darf ich folgenden Entschließungsantrag einbringen:

Entschließungsantrag

der BundesrätInnen Bader, Mühlwerth, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Leis­tungssicherungsrücklagen der Gebietskrankenkassen“

eingebracht im Zuge der Debatte zu Tagesordnungspunkt 2, Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, in der Fassung des Ausschussberichtes 413 der Beilagen, in der Bundesratssitzung am 20.12.2018

Dem Ministerratsvortrag zur Sozialversicherungsorganisation der Zukunft vom 16. Mai 2018 ist zu entnehmen: Die nachhaltige Leistungsharmonisierung ist als integraler Bestandteil der Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen sicherzustellen. Die neu zu errichtende Österreichische Gesundheitskasse mit ihrer solidarischen und öster­reichischen Versichertengemeinschaft hat in der Übergangsphase die bisher in den Ländern durch die GKKs finanzierten Leistungen weiterhin sicherzustellen.

Die unterfertigten Bundesräte stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Bundesrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird ersucht, im Rahmen der Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen dafür Sorge zu tragen, dass in der Eröffnungsbilanz der Österreichischen Gesundheitskasse die zum 31. Dezember 2019 bestehenden Leistungssicherungsrücklagen der Gebietskranken­kas­sen nach Bundesländern aufgeteilt dargestellt werden.

Darüber hinaus soll ab 2021 in den Weisungen nach § 444 (5) ASVG die Möglichkeit er­öffnet werden, dass für den Fall einer erfolgswirksamen Dotierung der Rücklagen die Österreichische Gesundheitskasse im Folgejahr im selben Ausmaß die zum 31. De­zem­ber 2019 bestehenden ‚alten‘ Leistungssicherungsrücklagen teilweise auflösen darf.

Die dadurch frei gewordenen Mittel sind zugunsten des Teils der Versicherten­gemein­schaft, die die Rücklagen aufgebaut hat, insbesondere für die Umsetzung der Leis­tungs­harmonisierung, für Gesundheitsreformprojekte im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit, die Stärkung und Sicherung der Primärversorgung im ländlichen Raum und zur Steuerung nach 441f (5) ASVG zu verwenden, wobei darauf zu achten ist, dass dadurch die nachhaltig ausgeglichene Gebarung der Österreichischen Gesund­heitskasse nicht gefährdet wird. Die Geschäftsordnung der Österreichischen Gesund­heitskasse hat vorzusehen, dass die Landesstellenausschüsse hierzu Vorschläge erstatten können.“

*****

(Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

10.24


 


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