sprecher August Wöginger. (Oh-Rufe bei der SPÖ.) – Auch bei unserem Sozialsprecher August Wöginger! (Beifall bei ÖVP und FPÖ.) – Danke.
Uns ist es wichtig, dass wir ein gerechtes und zukunftsfittes System der Sozialversicherungen in Österreich schaffen. – Danke schön. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)
Auch im Ausschuss wurde der Umgang mit den Rücklagen diskutiert, und daher darf ich folgenden Entschließungsantrag einbringen:
Entschließungsantrag
der BundesrätInnen Bader, Mühlwerth, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Leistungssicherungsrücklagen der Gebietskrankenkassen“
eingebracht im Zuge der Debatte zu Tagesordnungspunkt 2, Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, in der Fassung des Ausschussberichtes 413 der Beilagen, in der Bundesratssitzung am 20.12.2018
Dem Ministerratsvortrag zur Sozialversicherungsorganisation der Zukunft vom 16. Mai 2018 ist zu entnehmen: Die nachhaltige Leistungsharmonisierung ist als integraler Bestandteil der Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen sicherzustellen. Die neu zu errichtende Österreichische Gesundheitskasse mit ihrer solidarischen und österreichischen Versichertengemeinschaft hat in der Übergangsphase die bisher in den Ländern durch die GKKs finanzierten Leistungen weiterhin sicherzustellen.
Die unterfertigten Bundesräte stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Bundesrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird ersucht, im Rahmen der Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen dafür Sorge zu tragen, dass in der Eröffnungsbilanz der Österreichischen Gesundheitskasse die zum 31. Dezember 2019 bestehenden Leistungssicherungsrücklagen der Gebietskrankenkassen nach Bundesländern aufgeteilt dargestellt werden.
Darüber hinaus soll ab 2021 in den Weisungen nach § 444 (5) ASVG die Möglichkeit eröffnet werden, dass für den Fall einer erfolgswirksamen Dotierung der Rücklagen die Österreichische Gesundheitskasse im Folgejahr im selben Ausmaß die zum 31. Dezember 2019 bestehenden ‚alten‘ Leistungssicherungsrücklagen teilweise auflösen darf.
Die dadurch frei gewordenen Mittel sind zugunsten des Teils der Versichertengemeinschaft, die die Rücklagen aufgebaut hat, insbesondere für die Umsetzung der Leistungsharmonisierung, für Gesundheitsreformprojekte im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit, die Stärkung und Sicherung der Primärversorgung im ländlichen Raum und zur Steuerung nach 441f (5) ASVG zu verwenden, wobei darauf zu achten ist, dass dadurch die nachhaltig ausgeglichene Gebarung der Österreichischen Gesundheitskasse nicht gefährdet wird. Die Geschäftsordnung der Österreichischen Gesundheitskasse hat vorzusehen, dass die Landesstellenausschüsse hierzu Vorschläge erstatten können.“
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(Beifall bei ÖVP und FPÖ.)
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