BundesratStenographisches Protokoll890. Sitzung, 890. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2019 / Seite 16

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nen, der Opfer, der Verteidiger gibt es aber da noch den einen oder anderen Verbesse­rungsbedarf.

Ich komme zum Punkt Akteneinsicht. Sie, meine lieben Damen und Herren Kollegen hier im Bundesrat, wissen, wie wichtig es ist, dass man, wenn man sich auf etwas vor­bereitet, auch die Möglichkeit hat, entsprechende Unterlagen zu erhalten. Das ist im Strafprozess grundsätzlich auch gewährleistet, als Verteidiger und auch als Opferver­treter hat man natürlich die volle Akteneinsicht. Das ist nicht der Punkt.

Der Punkt ist aber: Was im Zivilverfahrensrecht bewährter Standard ist, der seit Jahren mittlerweile auch in europäischen Ländern üblich ist, ist die Möglichkeit eines elektro­nischen Aktenzugangs, dass man also die Möglichkeit hat, über ein Web-ERV-System im Rechtsverkehr auch als Strafverteidiger direkt den Akt zu bekommen, und sozusa­gen nicht als Bittsteller darauf angewiesen ist, dass man die Staatsanwaltschaft telefo­nisch oder womöglich per E-Mail oder per Post erreicht. Das ist in Österreich nämlich von Bezirk zu Bezirk, von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft oft ganz unter­schiedlich, wie man zu diesen Unterlagen kommt. Die elektronische Akteneinsicht ist also ein ganz wesentlicher Punkt, der passt auch zum Schwerpunkt Digitalisierung un­serer Bundesregierung.

Ein zweiter, ganz wesentlicher Punkt: das Beschleunigungsgebot. Dass Strafverfahren möglichst rasch abgewickelt werden, ist nicht nur irgendein rechtspolitisch wünschens­wertes Thema, sondern das ist ein Menschenrecht, das wir als Teil eines fairen Verfah­rens in Artikel 6 EMRK verankert haben. Sie wissen das. Es ist ein Recht des Betrof­fenen, es ist für den Staat ebenso wichtig wie für den Beschuldigten wie auch für das Opfer, dass man ganz, ganz rasch Klarheit gewinnt, ob ein Beschuldigter wirklich der Täter war und verurteilt werden muss oder ob diese Verdachtsmomente haltlos sind und ein Freispruch oder eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgen müssen.

Derzeit wirkt sich das Beschleunigungsgebot tatsächlich schon in der Praxis aus, man muss aber dazusagen: auch zum Nachteil des Opfers. Wenn das Hauptverfahren den Schuldbeweis erbracht hat und der Beschuldigte verurteilt wird, muss aber das Opfer auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, weil es einfach zu lange dauern würde, die Ansprüche – die Höhe des Schmerzensgeldes, die Höhe des Schadenersatzes, was auch immer – im Detail zu klären. Also da greift ganz klar – und, wie ich meine, auch zu Recht – das strafrechtliche, strafprozessuale Beschleunigungsgebot, aber es ist na­türlich noch nicht lückenlos verwirklicht. Wir haben zwar jetzt mittlerweile seit einigen Jahren auch eine bestimmte Frist, die Staatsanwaltschaft darf grundsätzlich nicht län­ger als drei Jahre gegen einen Beschuldigten ermitteln, aber das Prinzip ist sehr lü­ckenhaft verwirklicht. Da gibt es immer wieder die Möglichkeit, diese Frist zu verlän­gern.

Wenn man sich die Medienberichterstattung anschaut, meine Damen und Herren Kol­legen, Sie kennen das: Man sieht immer diese ganz großen, spektakulären Wirt­schaftsstraffälle, die dann auch mediale Aufmerksamkeit verursachen und erhalten. Da sind wir weit weg von einer angemessenen Verfahrensdauer. Das dauert jahrelang. Schauen Sie sich den Buwog-Prozess an, wie lange da ermittelt wurde, wie lange jetzt schon das Hauptverfahren dauert. Ich gebe Ihnen schon recht, manchmal ist es auch darauf zurückzuführen, dass die Verteidigung entsprechend angelegt wird und die Ver­teidigung nicht sehr erpicht darauf ist, alles gleich von Beginn an offenzulegen. Das sind aber natürlich auch Rechte, die der Verteidiger wahrnehmen muss und die der Be­schuldigte auch wahrnehmen kann, das ist ein rechtsstaatlicher Grundsatz. Trotzdem muss man schauen, wie man das Beschleunigungsgebot im Strafprozess noch stärker verankern kann. Das ist ein ganz wesentliches Anliegen, das auch im Regierungspro­gramm verankert ist und von den Rechtsanwälten immer wieder gefordert wird.

 


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