Die Menschen wurden also zunächst einmal zu Recht in erster Instanz bestraft, und sie werden alleingelassen, weil sie den Weg bis zum Verfassungsgerichtshof gehen müssen, um einmal herauszufinden, ob das wirklich auch verfassungskonform ist oder nicht. Wir reden da also über einen ganz grundrechtssensiblen Bereich, den Sie mit überzogenen Maßnahmen einfach missachten. Das ist der Vorwurf. Wenn Sie das schon machen, dann tun Sie es zumindest so, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind.
Da rede ich ja noch gar nicht einmal über die fehlende Grundlage. Sie haben wieder Versammlungen geregelt – das muss man nämlich auch einmal berücksichtigen –, obwohl Ihnen das Epidemiegesetz das gar nicht gestattet. Das Epidemiegesetz gestattet es den Bezirksverwaltungsbehörden, dies zu tun. Wenn Sie also ein Versammlungsverbot erlassen wollen (Vizepräsidentin Eder-Gitschthaler gibt das Glockenzeichen), dann müssen Sie das über den Weg der Bezirksverwaltungsbehörden tun.
Vizepräsidentin Dr. Andrea Eder-Gitschthaler: Sie haben noch 30 Sekunden, um einen Antrag einzubringen.
Bundesrat MMag. Dr. Michael Schilchegger (fortsetzend): ... weggenommen, die noch nicht existiert, weil es hier noch gar nicht beschlossen wurde. Sie holen sich die gesetzliche Ermächtigung erst im Nachhinein, und mein Punkt ist - - (Zwischenrufe bei der ÖVP.) Ich komme schon zum Schluss: Bitte regeln Sie wenigstens Ihre Verbote, die Sie haben wollen, so, dass man sich auskennt und dass es keine Missverständnisse gibt!
Ich habe daher einen Entschließungsantrag vorbereitet. Dieser liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, und ich stelle diesen auch nun im Namen der freiheitlichen Bundesratsfraktion:
Entschließungsantrag
der BundesrätInnen MMag. Dr. Michael Schilchegger, Kolleginnen und Kollegen betreffend „legistische Klarstellungen zur COVID-19-Lockerungsverordnung“
Der Bundesrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert die geltende COVID-19-Lockerungsverordnung, kundgemacht im BGBI 11 Nr. 197/2020 vom 30. April 2020, unverzüglich wie folgt abzuändern:
1. Klarstellung in § 11 Abs. 1, dass der private Wohnbereich einschließlich aller zugehörigen Flächen und Einrichtungen (Balkone, Terrassen, Gärten, Garagen usw.) nicht nur vom Betretungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und einer Höchstgrenze für Zusammenkünfte gemäß § 10 Abs. 1, sondern vom gesamten Inhalt der Verordnung ausgenommen ist,
2. Klarstellung in § 9 Abs. 2 Z 1, dass der Begriff des ,Freizeitparks‘ nur kommerziell genutzte Einrichtungen umfasst und gewöhnliche Parkanlagen und Spielplätze von dem in § 9 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 Z 1 angeordneten Betretungsverbot für Freizeiteinrichtungen ausgenommen sind.“
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(Anhaltender Beifall bei der FPÖ.)
18.07
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