Anmerkung, weil Sie über den im Nationalrat gefallenen Begriffs des Verfassungsbruchs gesprochen und dann die Universitätsprofessoren zitiert haben, die bestätigt haben, dass das Epidemiegesetz ja so verfassungskonform ist. Das glaube ich auch. (Bundesminister Anschober: Das wurde sogar besser!) – Dass es sogar besser wurde, das glaube ich Ihnen alles. Ich hätte diese Gutachten auch gerne gelesen – bei einer ordentlichen Begutachtung hätten wir es wahrscheinlich auch transparent gehabt, das ist aber nicht der Punkt.
Ich glaube, der Vorwurf des Verfassungsbruchs kommt aus etwas anderem heraus, das die Universitätsprofessoren natürlich nicht wissen konnten, und ich glaube, das bezieht sich auf die Anordnung in der Bundesverfassung, die ja nicht so trivial ist: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden“ – Artikel 18, Rechtsstaatsprinzip –, was nichts anderes bedeutet, als dass Sie als Oberster, als für die Vollziehung des Epidemiegesetzes zuständiger Minister nur dann handeln dürfen und nur dann etwas verordnen dürfen, wenn ein Gesetz das vorsieht.
Das haben Sie aber nicht gemacht, denn Sie sehen in Ihrer Lockerungsverordnung, die Sie schon in Kraft gesetzt haben, in § 10 Veranstaltungsverbote vor, die nur dann von Ihnen erlassen werden dürfen, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Diese wäre erst mit diesem Epidemiegesetz geschaffen worden, das heißt, Sie haben nicht aufgrund der Gesetze gehandelt, sondern aufgrund von Gesetzentwürfen, und heute werden wir wohl, wie es aussieht, einen Einspruch beschließen, sodass sich das Ganze noch einmal verzögert.
Das heißt, das richtige Vorgehen wäre gewesen, dass Sie die Verordnung anders erlassen, diesen Paragrafen einfach weglassen und, wenn es schon unbedingt notwendig ist, einen Erlass wie den Ostererlass, den Sie ja wieder zurückgenommen haben, zu tätigen, damit die Bezirksverwaltungsbehörden sinngleiche Verordnungen erlassen können. Das ist jetzt keine juristische Spitzfindigkeit, sondern da geht es schon ein bisschen um die Demokratie, denn wir leben hier alle nach dem Prinzip: Der Gesetzgeber beschließt etwas und die Vollziehung handelt danach, und nicht umgekehrt: Die Vollziehung handelt einfach und kümmert sich gar nicht darum, was der Gesetzgeber macht. Das ist genau der Verfassungsbruch, von dem die Rede war. (Beifall bei der FPÖ.)
20.16
Vizepräsident Michael Wanner: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.
Die Abstimmungen erfolgen getrennt.
Wir gelangen zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2020 betreffend ein 13. COVID-19-Gesetz.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist somit angenommen.
Wir gelangen zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2020 betreffend ein 16. COVID-19-Gesetz.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates mit der beigegebenen Begründung Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag, gegen diesen vorliegenden Beschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.
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