BundesratStenographisches Protokoll906. Sitzung, 906. Sitzung des Bundesrates am 4. Mai 2020 / Seite 130

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

Es ist auch keine Neuigkeit, aber entgegen so mancher Stimmungsmache ist es auch Tatsache, dass die allermeisten, die einen regulären Aufenthaltsstatus haben, aus welchen Gründen auch immer sie zugewandert oder geflüchtet sind, willig und motiviert sind, ihren Beitrag zur Integration zu leisten. Ihnen sprechen wir von hier aus einen großen Dank aus: Bleibt dran! Alles Gute für die Prüfungen!

Wir unterstützen auch die anderen Teile dieses Paketes, Kollegin Neurauter hat das entsprechend ausgeführt. Ergänzen möchte ich noch, und das ist natürlich auch besonders wichtig: Sämtliche Regelungen oder Änderungen, die da jetzt beschlossen werden, sind selbstverständlich befristet und auf den Zusammenhang der Covid-19-Bekämpfung beschränkt. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei BundesrätInnen der ÖVP.)

21.06


Vizepräsident Michael Wanner: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Bundesrat Dr. Schilchegger. Ich erteile es ihm.


21.06.25

Bundesrat MMag. Dr. Michael Schilchegger (FPÖ, Oberösterreich): Werter Herr Präsident! Werte Damen und Herren! Ich möchte an dieser Stelle zu fortgeschrittener Stunde nur ganz kurz ausführen, weshalb wir die Bedenken der sozialdemokratischen Fraktion teilen. Kollegin Grimling hat es ausgeführt: einige allgemeine Bedenken, ver­fassungsrechtliche Bedenken, Husch-pfusch-Gesetz. – Ich möchte das im Detail ergänzen.

Wir haben das kurz im Ausschuss diskutiert. Es geht da einfach um die gute Absicht, welche Kollegin Neurauter angesprochen hat. Die gute Absicht war zwar da, aber es ist halt kein gelungenes Gesetz daraus geworden, weil man da einfach einen Fall in bester Absicht geregelt hat – ich kürze das jetzt ab. Es geht um normale Verwal­tungsverfahren, denken Sie beispielsweise an ein Bauverfahren.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird bei dem Beispiel, das genannt wird, davon ausgegangen, dass man, wenn man schon im Verfahren drinnen ist – da wurde das Projekt ja schon einmal vorab vorgestellt und man hat den Parteien, zum Beispiel irgendwelchen Nachbarn, die Gelegenheit gegeben, Einwendungen zu erheben; das tun sie auch schriftlich und werden dann zur mündlichen Verhandlung geladen – und man zur mündlichen Verhandlung nicht kommt, ohnehin unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 wieder ins Verfahren hineinkann.

Wir wollen da eine zusätzliche Möglichkeit geben, damit man wieder ins Verfahren hineinkommt, wenn man nämlich an dieser Videoübertragung aufgrund von techni­schen Mängeln nicht teilnehmen konnte. Das muss ja nicht einmal eine bösartige Absicht von irgendeiner Partei gewesen sein, die das ganze Projekt verhindern möchte, sondern man hat einfach technische Probleme gehabt und konnte an dieser mündlichen Verhandlung deshalb nicht teilnehmen, weil die Bildübertragung nicht funktionierte.

Sie stellen da ein Beispiel in den Erläuternden Bemerkungen dar: Genau in diesem Fall soll dann die Behörde einfach im Nachhinein die Verhandlungsschrift schicken und man kann dann seine Rechte im Nachhinein geltend machen. – Das wäre alles sehr gut und schön, nur hat man es halt leider nicht so in den Gesetzestext geschrieben, sondern in die Erläuterungen. Es ist auch leider so, dass der Gesetzestext da nicht ausreicht. Gerade der Verweis, dass § 42 Abs. 3 AVG unberührt bleiben soll, ist hier problematisch, weil er eben auch die Möglichkeit der Deutung zulässt, dass man genau diesen Art. 42 Abs. 3, der nämlich die Voraussetzungen für die quasi Wieder­ein­setzung regelt, benötigt.

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite