Berichterstatterin Klara Neurauter: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Minister! Ich bringe den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das 1. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und das Zivilrechts-Mediationsgesetz geändert werden (8. COVID-19-Gesetz).
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich komme daher gleich zur Antragstellung.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Mai 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zum zweiten Punkt: Ich bringe den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG 1992) geändert wird (15. COVID-19-Gesetz).
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich komme daher gleich zur Antragstellung.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Mai 2020 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Präsident Robert Seeber: Bevor wir in die Debatte eingehen, darf ich noch Frau Staatssekretärin Ulrike Lunacek sehr herzlich hier im Hohen Haus begrüßen. – Herzlich willkommen! (Beifall bei den Grünen sowie bei BundesrätInnen von ÖVP und SPÖ.)
Wir gehen nun in die Debatte ein.
Zu Wort gelangt Frau Bundesrätin Mag.a Elisabeth Grossmann. Ich erteile dieses.
Bundesrätin Mag. Elisabeth Grossmann (SPÖ, Steiermark): Herr Präsident! Frau Ministerin! Frau Staatssekretärin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ja, eigentlich bin ich als Contrarednerin in der Liste eingetragen, bin aber in Bezug auf das 8. COVID-19-Gesetz eine Prorednerin, denn die Covid-19-Krise hat viele Lebensbereiche erfasst, auch die Justiz – das geht aber auf Dauer nicht.
Die Verfahren müssen weiter abgeführt werden, damit sich da kein allzu großer Rückstau bildet, denn nach einer gewissen Dauer werden auch nicht dringende Verfahren zu dringenden. Deshalb sind verfahrensrechtliche Regelungen, die den Einsatz von Videotechnologien vorsehen, durchaus sinnvoll, denn eine angemessene Verfahrensdauer ist, wie wir wissen, ein Wesenselement eines fairen Verfahrens nach der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Ja, im vorliegenden Gesetzentwurf ist im Zivilrechtsbereich die Zustimmung der Prozessbeteiligten der Parteien vorgesehen. Das ist eine ganz wichtige Voraussetzung, deshalb kann – und das wird es – vom Prinzip der Unmittelbarkeit natürlich abgegangen werden, wenn keine physische Anwesenheit gegeben ist. Durch dieses Zustimmungsrecht wird aber dieser „Mangel“ – unter Anführungszeichen – saniert, insofern ist das eine juristisch saubere Lösung, die auch meine, unsere Zustimmung findet. Das wäre natürlich auch für den Strafrechtsbereich wünschenswert.
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