Vizepräsidentin Dr. Andrea Eder-Gitschthaler: Der von den BundesrätInnen Sandra Gerdenitsch, Kolleginnen und Kollegen eingebrachte Entschließungsantrag betreffend „Schutz für Schwangere und Jugendliche vor Strahlenbelastung am Arbeitsplatz“ ist ordnungsgemäß eingebracht, genügend unterstützt und steht demnach mit in Verhandlung.
Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Dipl.‑Ing. Dr. Adi Gross. – Herr Bundesrat, ich erteile es Ihnen.
Bundesrat Dipl.-Ing. Dr. Adi Gross (Grüne, Vorarlberg): Frau Präsidentin! Hohes Haus! So wie beim soeben diskutierten Biozidproduktegesetz ist auch beim Strahlenschutz besonders klar, dass es konsequente Regelungen zum Schutz vor gefährlicher ionisierender Strahlung vulgo radioaktiver Strahlung braucht. Es gibt eigentlich gar nicht allzu viele Neuerungen in diesem Gesetz, es aber ist eine – das ist sehr wichtig und zu begrüßen – komplette Neufassung des Strahlenschutzgesetzes. Tatsächlich war das bisherige Strahlenschutzgesetz beziehungsweise das noch gültige nicht mehr sehr übersichtlich.
Die Grundlage dafür bildet wiederum eine Richtlinie auf europäischer Ebene, und zwar die Euratom-Richtlinie 59 aus 2013. Diese legt die Schutzstandards fest, die wiederum auf einer Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission basieren. Da geht es – das ist ja kurz erwähnt worden – um die Herstellung solcher radioaktiver Materialien, um die Verarbeitung, Beseitigung, Lagerung und so weiter bis hin zu Notfallmaßnahmen.
Der da einmal ausnahmsweise wünschenswerte Bezug auf Euratom ändert allerdings nichts daran, dass der Euratom-Vertrag insgesamt dringend überarbeitet gehört. So ist Euratom immer noch ein Instrument zum weiteren Ausbau der Atomkraft und zur Sicherung der Privilegien der Atomkraft. Da wären viele Dinge zu ändern: eine klare Regelung über die Entsorgung und Lagerung von radioaktiven Abfällen, mehr Regelungen zum Strahlenschutz, Regelungen zur Sicherheit der Atomkraft, zum Rückbau von Atomkraftwerken, endlich einmal eine Fixierung von hinreichenden Rücklagen für die Abwrackung und Einführung einer Haftungspflicht. – Das wären so Dinge, die in den Euratom-Vertrag eigentlich hineingehörten; so weit ein kleiner Ausflug.
Eine wesentliche tatsächliche Neuerung im Strahlenschutzgesetz ist der Schutz vor radioaktiven Radonstrahlungen. Radon kommt zwar natürlich in der Atmosphäre vor, auch im Boden, in der oberen Erdschicht, Erdkruste, allerdings kann Radon, wenn die Dosen entsprechend groß sind, Krebs auslösen – das ist erwiesen –; es kann dann vor allem zu Lungenkrebs führen. Wir haben in Österreich Gebiete, die davon besonders stark betroffen sind, das sind vor allem das Waldviertel und das Mühlviertel, da kommen erhöhte Konzentrationen vor. Das kann sich dann in Kellern von Gebäuden beispielsweise kumulieren.
Dieser Schutz soll wesentlich verbessert werden beziehungsweise wird er mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss wesentlich verbessert. Es wird Messprogramme geben, Kartierungen, um die Radonstrahlung einmal umfassend festzustellen, zu dokumentieren und zu quantifizieren. Sollte es dann zu Belastungen kommen, die über den Grenzwerten liegen, gibt es Ermächtigungen, um Schutzmaßnahmen zu treffen. Solche Schutzmaßnahmen wären beispielsweise bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden – Nachrüstungen – und Adaptierungen bei Neubauten, damit solche Konzentrationen dann einfach nicht auftreten können, damit sie nicht gefährlich werden können.
Ein weiterer relevanter Punkt im Strahlenschutzgesetz ist, dass die Kontrolle über die nukleare Sicherheit, also der ganze Strahlenschutz sozusagen, in das BMK wandert und somit auch vom Wissenschaftsministerium getrennt wird, das Betreiberin eines
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