Zur Frage 2:
Sie finden einen Überblick über die Baumaßnahmen auf der Homepage der Asfinag – öffentlich einsehbar. Neubauprojekte, die noch nicht in Umsetzung sind, befinden sich wie bereits gesagt aktuell in der Evaluierung.
Zur Frage 3:
Ich darf Sie auch dazu auf die Homepage der Asfinag verweisen. Es gibt Planungen zu allen Projekten, da diese oft schon jahrelang in Planung sind.
Zur Frage 4:
Ich darf dazu auf die Ausführungen gerade eben in meinem Eingangsstatement verweisen. Der Prozess wird im Herbst abgeschlossen sein. Auf laufende Verfahren habe ich keinen Einfluss, diese liegen in einigen Bereichen auch in Länderkompetenz und laufen weiter. Die Evaluierung dient gerade dem Zweck, den sorgsamen Umgang mit Steuergeld zu gewährleisten.
Zur Frage 5:
Es handelt sich um keine gesellschaftsrechtliche Weisung, vielmehr ist es eine in gesetzlichen beziehungsweise vertragsrechtlichen Regelwerken normierte Abstimmung und Einvernehmensherstellung. Diese Regelwerke sind das Asfinag-Gesetz, das Asfinag-Ermächtigungsgesetz und insbesondere der Fruchtgenussvertrag.
Zur Frage 6:
Interne Angelegenheiten des Unternehmens sind insbesondere Aufsichtsratssitzungen. Die Aufsichtsräte sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zu den Fragen 7 und 8:
Ich darf Sie dazu auf das Regierungsprogramm verweisen, darin sind alle geplanten steuerlichen Maßnahmen enthalten. (Bundesrätin Steiner-Wieser: Das ist ein Witz, diese Anfragebeantwortung! Lesen können wir selber auch!)
Zur Frage 9:
Die Einnahmen aus der NoVA sind Teil des Gesamtbudgets des Bundes ohne Zweckbindung für einzelne Projekte.
Zu den Fragen 10 und 11:
Im Zentrum steht die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bezüglich Maßnahmen dazu darf ich auf das Regierungsprogramm und die kürzlich veröffentlichte Verkehrssicherheitsstrategie 2021 bis 2030 verweisen.
Zur Frage 12:
Das Grundprinzip ist, dass der jeweilige Straßenerhalter Strafgelder bekommt. Das sind in Österreich daher verschiedene Stellen: die Asfinag, die Gemeinden, die Länder. Dazu gibt es auch Sonderregelungen zur weiteren Verteilung dieser Gelder. Die Regelung zur Verwendung der Strafgelder findet sich in § 100 StVO. Die Einnahmen aus Verkehrsstrafen sind für die Straßenerhaltung, die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung und für Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden. (Bundesrätin Schartel: ... dann bauts keine Straßen mehr!)
Zu den Fragen 13 bis 15:
Grundlage für Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß StVO sind § 43 Abs. 1 und Abs. 2. Bei der Umsetzung durch die zuständigen Behörden stellt die Rechtsprechung
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