zurück in den Verfassungsausschuss im Nationalrat verweisen möge, um dann dort gemeinsam ein sinnvolles Gesetz daraus zu machen, das man auch vollziehen kann.
Meine Damen und Herren von der ÖVP, das wollten Sie damals nicht und das wollen Sie auch heute wieder nicht! Jetzt lesen wir in der Begründung zu diesem Abänderungsantrag – denn warum soll es diese Novelle überhaupt geben? – ganz verschämt: Na ja, in einigen Bereichen hat die Erfahrung aus den letzten Jahren gezeigt, dass im islamischen Bereich die bisherigen Rechtsgrundlagen einen effektiven Vollzug der Bestimmungen nicht immer ermöglicht haben.
Übersetzt bedeutet das: Das Gesetz ist Müll gewesen. Die Novelle wird diesen schlechten Vollzug aber nicht beseitigen können. Es wird auch weiterhin nicht verhindert, dass viele dieser Gesellschaften, Kultusgemeinden und islamischen Vereine aus dem Ausland finanziert werden, dass Imame aus dem Ausland finanziert werden. Es wird nicht verhindert, dass Imame weiterhin fremde Sprachen wählen, wenn sie irgendwo unterrichten, lehren oder in Moscheen predigen, sodass man nicht einmal verstehen kann, was da überhaupt gepredigt wird. Wenn man sich zum Beispiel als Staatsschutzbeamter in die Moschee hineinstellt und das wissen möchte, dann ist es nicht einmal möglich, dem zu folgen, wenn man diese fremde Sprache nicht versteht.
Es ist also ein zahnloses Islamgesetz, und die Novelle ist ebenso zahnlos und wieder nicht vollziehungsfähig, wie wir das schon 2015 kritisiert haben. Dieser Kritik wird auch diesmal nicht der Boden entzogen. Daher werden wir das nicht auch noch mit unserer Zustimmung adeln. (Beifall bei der FPÖ.)
Der zweite Tagesordnungspunkt, zu dem diese Debatte geführt wird, ist das sogenannte Terror-Bekämpfungs-Gesetz. Das ist insbesondere eine Änderung des Strafgesetzbuchs – nicht alles, aber der Hauptteil. Ein Herzstück der vorliegenden Reform ist ein neuer Straftatbestand, nämlich das Verbot religiös motivierter extremistischer Verbindungen.
Da heißt es in einem neuen Paragrafen: „Wer eine religiös motivierte extremistische Verbindung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, ist, wenn er oder ein anderer Teilnehmer eine ernst zu nehmende gesetzwidrige Handlung ausgeführt oder zu ihr beigetragen hat, in der sich die religiös motivierte extremistische Ausrichtung eindeutig manifestiert, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
Wenn man sich als Jurist überlegt, was da alles an Tatbestandsvoraussetzungen sowohl auf objektiver Seite als auch, was die subjektive Tatseite betrifft, vorliegen muss, dann kann man sich schon denken, dass dieses Gesetz handwerklich einfach ein Pfusch ist. Die Strafdrohung von zwei Jahren wird natürlich sehr viele Terroristen abschrecken. Das ist eine ähnliche Strafrahmenobergrenze, eigentlich dieselbe Strafrahmenobergrenze, wie sie beispielsweise für Zuhälterei gilt. Zusätzlich dazu, dass ein Terrorist vielleicht wegen mehrfachen Mordes vor dem Geschworenengericht steht, was mit zwischen zehn und 20 Jahren oder mit lebenslänglicher Haft zu bestrafen ist, wird nun also noch diese Strafdrohung von zwei Jahren dazukommen. – Na das schreckt ihn sicher ab, ein Terrordelikt zu begehen!
Wenn Sie schon mir nicht glauben, dass dieses Gesetz niemals zur Anwendung kommen wird, dann schauen Sie doch einmal in die Stellungnahmen des Begutachtungsverfahrens. Die Präsidentin des Landesgerichts für Strafsachen Graz, der Präsident des Oberlandesgerichts Wien, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lovrek, allesamt ganz hervorragende Strafrichter, äußern unisono dieselbe Kritik: Das ist nicht vollziehbar; Sie schaffen damit totes Recht.
Auch diese StGB-Novelle ist also vollkommen überflüssig, und das wird auch deutlich, wenn man sich überlegt, ob der Amokfahrer von Graz oder der Attentäter der Terrornacht
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