BundesratStenographisches Protokoll929. Sitzung, 929. Sitzung des Bundesrates am 15. Juli 2021 / Seite 152

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„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage über eine umfassende Neukodifikation des Asyl- und Fremdenrechts einschließlich allenfalls erforderlicher Verfassungsbestimmungen zuzuleiten, die sicherstellt, dass

- die Behandlung von Asylanträgen auf österreichischem Boden nach Vorbild des deut­schen Asylkompromisses von 1993 weitgehend ausgesetzt (Art 16a Abs. 2 dt. Grund­gesetz) und die Zuständigkeit anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß dem Dublin-System tatsächlich fristwahrend in Anspruch genommen werden kann,

- der gesamte österreichische Asylprozess nach Vorbild Dänemarks in Asylzentren außerhalb der Republik Österreich ausgelagert wird,

- die Prüfungsmaßstäbe zu Asylanträgen nicht von einer mäandernden Entwicklung in der Judikatur, sondern durch den Gesetzgeber determiniert und auf die historischen Standards der GFK zurückgeführt werden,

- die Sicherheitslage und innerstaatliche Fluchtalternativen in Herkunftsländern allge­meinverbindlich durch Verordnung des BMI festzustellen sind und aufwändige Einzelfall­prüfungen zu unterbleiben haben,

- die Frist für die behördliche Entscheidung I. Instanz – nach Vorbild der Schweiz – im Regelfall nicht länger als 48 Stunden beträgt,

- gegen Entscheidungen der Fremdenrechtsbehörde nur ein einziger Rechtsbehelf im Sinne des Art 13 EMRK zur Verfügung steht, über den das Verwaltungsgericht binnen drei Monaten endgültig zu entscheiden hat,

- nach Eintritt der Rechtskraft zusätzliche Rechtsbehelfe, Anträge oder Eingaben des Antragstellers keine weiteren Prüfungs- oder Entscheidungspflichten der befassten Be­hörden und Gerichte auslösen, sondern derartige Schriftstücke nur zum Akt zu nehmen sind,

- mit Zustellung der endgültig abweisenden Entscheidung über einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel“ – sprich Asyl oder subsidiären Schutz – „möglichst unter einem auch die Außerlandesbringung vollzogen werden kann,

- vollstreckbare Abschiebungen auch ohne Konsens mit dem Herkunftsland vollzogen werden, gegebenenfalls durch Einrichtung von Asylzentren an EU-Außengrenzen oder außerhalb des europäischen Kontinents,

- strafgerichtlich verurteilten Fremden und sonstigen Gefährdern in Übereinstimmung mit Art 33 Abs. 2 GFK kein weiterer Asyl- oder Abschiebeschutz zukommen kann, sondern der Aufenthaltstitel mit der Entscheidung aberkannt und die Außerlandesbringung binnen längstens 48 Stunden vollzogen wird; für den Fall einer zu verbüßenden Haft­strafe allenfalls verbunden mit einem Strafvollzug außerhalb des europäischen Konti­nents.“

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(Beifall bei der FPÖ.)

18.21


Präsident Dr. Peter Raggl: Der von den Bundesräten Michael Schilchegger, Kollegin­nen und Kollegen eingebrachte Entschließungsantrag betreffend „Reform des Asyl­rechts und effektive Außerlandesbringungen zum Schutz unserer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger“ wurde wunschgemäß entsprechend § 43 Abs. 4 GO-BR vervielfältigt und verteilt, in seinen Kernpunkten erläutert, ist genügend unterstützt und steht demnach mit in Verhandlung.

 


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