eingebracht werden. Wenn das Unternehmen allerdings in dieser Zeit nicht reagiert, muss die Möglichkeit bestehen, die Gewährleistung auch noch danach bei Gericht geltend zu machen, und daher wurde die „Gewährleistungsfrist“ – unter Anführungszeichen – um drei Monate verlängert. Das scheinen – so sehen wir das – sehr ausgewogene Regelungen zwischen UnternehmerInnen und KonsumentInnen.
Eine wichtige, dem digitalen Zeitalter geschuldete Änderung ist, dass Produkte mit digitalen Inhalten oder digitalen Leistungen, die mit Geld oder auch mit Daten gekauft werden, nun auch unter das Gewährleistungsrecht fallen. Produkte mit digitalen Inhalten sind zum Beispiel digital bereitgestellte Filme, Musik, E-Books, Kurse, aber auch andere digitale Dienstleistungen wie Apps, Programme oder Streamings. Für diese digitalen Leistungen und für Smartgoods – auch ich habe recht viel gelernt bei diesem Tagesordnungspunkt: Smartgoods sind Waren, die nur mit Software funktionieren, wie zum Beispiel smarte Fernseher oder Kühlschränke – wird es eine kostenlose Aktualisierungspflicht geben, die das vertragskonforme Funktionieren dieser Leistungen gewährleisten muss. Das heißt, notwendige Softwareupdates werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Das ist ein großer und ein sehr lange geforderter Schritt, und das gilt auch für Verträge zwischen Unternehmen.
Weitere Maßnahmen, die gerade in der EU ausgearbeitet werden und die speziell die nachhaltige Wirtschaft betreffen – weswegen noch zugewartet wird –, werden eben durch die EU kommen, das sind zum Beispiel die Rechte der KonsumentInnen auf Reparatur – das, was Sie (in Richtung Bundesrat Egger weisend) gerade gefordert haben. Es wäre also schön, dem heute vielleicht trotzdem zuzustimmen, weil das ein großer Schritt ist – und vor allem ein Schritt ist und alles andere noch folgen wird. Das Vertrauen diesbezüglich wäre sehr schön, aber gut. Damit ist also allen – auch unseren Haushalten – der Einzug in die digitale Welt der Wirtschaft geebnet, und das ist natürlich begrüßenswert.
Nun zum Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz: Auch da werden EU-Richtlinien in österreichisches Recht integriert. Es geht um zwei wichtige Vorgaben: erstens die Einführung eines Instruments zur Vermeidung von Insolvenz – gleichzeitig auch zum Erhalt von Arbeitsplätzen – und zweitens einer Verkürzung der Entschuldungsfrist auf drei Jahre.
Bei der ersten Maßnahme geht es darum, dass Unternehmen, die an der Zahlungsunfähigkeit schrammen, die Möglichkeit haben, sich wieder zu erfangen und so eine Insolvenz abzuwenden. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die eigentlich bestehen könnten – das ist das Spannende und Wichtige daran –, die aber ohne entsprechendes Entgegenkommen der GläubigerInnen und eventuelle Umstrukturierungen in die Insolvenz fallen würden. Wenn also eine Chance zur Erholung des Unternehmens besteht, soll diese genutzt werden können, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Das Instrument dafür nennt sich präventiver Restrukturierungsrahmen mittels Restrukturierungsplan.
Wenn es also wahrscheinlich wird, dass Zahlungsunfähigkeit ins Haus steht, was von WirtschaftsprüferInnen oder SteuerberaterInnen dem Unternehmen immer kommuniziert werden muss und sich auch an bestimmten Kennzahlen zeigt, dann können redliche UnternehmerInnen bei Gericht die Durchführung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens beantragen. Voraussetzung sind eine nachvollziehbare Fortbestehensprognose und der Plan. Zusätzlich kann eine dreimonatige Vollstreckungssperre beantragt und auch verlängert werden. Der Vorteil bei diesem Plan und bei dieser Neuerung ist, dass nicht mehr alle Gläubiger zustimmen müssen, sondern nur Gläubiger mit 75 Prozent der Summe der Forderungen der Gläubiger. Das Unternehmen bleibt zusätzlich in Eigenverwaltung, hat aber einen Restrukturierungsbeauftragten, der zwischen den Schuldnern und den Gläubigern vermittelt und die Einhaltung des Plans kontrolliert.
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