Chance vorhanden gewesen, und deswegen müssen wir zu dieser Gesetzesänderung Nein sagen.
Der anderen Gesetzesänderung werden wir zustimmen. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ.)
19.44
Vizepräsident Günther Novak: Danke, Herr Bundesrat. – Als nächste Rednerin ist Frau Bundesrätin Elisabeth Kittl zu Wort gemeldet. Ich erteile ihr das Wort.
Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA (Grüne, Wien): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Damit das nicht am Schluss passiert, mache ich es jetzt am Anfang. Ich bringe schon jetzt folgenden Antrag gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR zu Tagesordnungspunkt 19 ein:
Antrag
der BundesrätInnen Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen zu TOP 19, Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) erlassen wird sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz)
in der 929. Sitzung des Bundesrates
„Die unterzeichneten Bundesrätinnen und Bundesräte stellen gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.“
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Ja, man kann nicht immer alles machen, vor allem nicht dann, wenn man nicht alleine regiert, trotzdem ein paar Punkte, warum wir für dieses Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz sind, das die Warenkauf-Richtlinie und die Digitale-Inhalte-Richtlinie umsetzt.
Es erleichtert den Handel, verbessert den VerbraucherInnenschutz – eigentlich ein für die SPÖ spannendes Thema – und bringt zusätzliche Gewährleistungsrechte für KonsumentInnen, aufgrund der Harmonisierung des EU-Binnenmarkts erleichtert es aber natürlich auch das Handeln der UnternehmerInnen und der Vollzugs- und Justizorgane.
Worum geht es genau? – Bisher war es so, dass im ersten halben Jahr der Gewährleistungsfrist die VerbraucherInnen nicht beweisen mussten, dass das fehlerhafte Produkt schon beim Kauf mangelhaft war. Das bezeichnet man als Vermutungsfrist, und das ist genau die entscheidende konsumentenfreundliche Frist bei der Gewährleistung, denn nach Ablauf dieser Vermutungsfrist müssen die VerbraucherInnen beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat. Die Frist wird nun aber von einem halben Jahr auf ein Jahr verlängert, also verdoppelt.
Weiters ermöglicht die neue Regelung – auch eine sehr konsumentenfreundliche neue Maßnahme – die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche, seien es Reparatur, Austausch, Preisminderung oder gar Auflösung des Vertrages mittels einer formlosen Erklärung gegenüber dem Unternehmer, und zwar innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die Ansprüche müssen also nicht mehr so wie bisher bei Gericht
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