12.27
Bundesrätin Mag. Elisabeth Grossmann (SPÖ, Steiermark): Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ja, dem Dank, den Frau Kollegin Eder-Gitschthaler an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hospizwesens, aber generell des gesamten Pflegewesens ausgesprochen hat, schließe ich mich selbstverständlich sehr gerne an, weil das die Menschen sind, die eben Menschen in der letzten Lebensphase, in der schwierigsten Lebensphase begleiten und die selbst auch höchsten Anforderungen ausgesetzt sind. Also vielen herzlichen Dank von dieser Stelle aus. (Beifall bei der SPÖ, bei BundesrätInnen von ÖVP und Grünen sowie des Bundesrates Arlamovsky.) Wir haben nicht nur zu danken, die Arbeit gehört selbstverständlich auch aufgewertet.
Wir müssen uns heute mit einer hochsensiblen Materie beschäftigen, weil der Verfassungsgerichtshof – das wurde schon mehrfach angesprochen – § 78 StGB, Strafgesetzbuch, zum Teil aufgehoben hat. Ich lese die Bestimmung noch einmal zur Verdeutlichung vor: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ wurde für verfassungswidrig erklärt, weil der Verfassungsgerichtshof das Recht auf Selbstbestimmung am Ende des Lebens entsprechend höher eingestuft hat.
Das ist auch im Zusammenhang mit einer Rechtsentwicklung in anderen europäischen Staaten zu sehen. Österreich hatte da eine sehr strenge Gesetzgebung, und da sollte sozusagen eine andere Wertung vorgenommen werden. Das veranlasst uns, als Gesetzgeber tätig zu werden, damit auch ein entsprechender Rahmen geschaffen werden kann.
Wir wissen, es gab auch einige dramatische Anlassfälle, in denen sich zum Beispiel jemand strafbar gemacht hat, der einen Sterbewilligen, einen unheilbar Schwerkranken in die Schweiz gefahren hat, wo es liberalere Gesetze gibt. Selbst ein Taxilenker hätte sich zum Beispiel strafbar gemacht, wenn ihm ein Fahrgast auf der Fahrt – und die Fahrt zum Beispiel in die Schweiz ist ja recht lang – erzählt, was der Grund der Fahrt ist. Dieser Taxifahrer hätte sich schon strafbar gemacht, wenn er die Fahrt nicht sofort abgebrochen hätte. Das sind Fallkonstellationen, die natürlich Anlass geben, die Bestimmung zu hinterfragen.
Der Gesetzgeber hätte gar nichts tun müssen, dann hätte in diesem Bereich ein rechtsfreier Raum bestanden, und jede Hilfe zur Selbsttötung wäre straflos geblieben. Jetzt hat man eben dieses zweistufige Verfahren eingezogen, mit den Sicherheitsankern, durch die Missbrauch möglichst ausgeschlossen werden soll. Ausschließen kann man Missbrauch nie, aber man muss eben die Wahrscheinlichkeit reduzieren, dass es zu Missbrauch kommt. Es wurde schon erwähnt: Zwei ärztliche Personen, von denen eine über eine palliativmedizinische Ausbildung verfügen muss, müssen unabhängig voneinander Aufklärungsgespräche führen. Sie müssen auch den eigenen Willensentschluss der Person beurteilen, möglichst ausschließen, dass auf die Person Einfluss ausgeübt worden ist, auch bestätigen, dass die Person fähig ist, diesen Entschluss zu fassen, über die Einnahme des Präparats und darüber, wie es funktioniert, aufklären und bestätigen, dass eine unheilbare Krankheit vorliegt, die mit sehr viel Leid verbunden ist. Es ist auch eine Bedenkzeit vorgesehen, und danach kann diese Sterbeverfügung bei einem Notar, bei einer Notarin oder bei einer Patientenvertretung vorgenommen werden.
Es sind also einige Sicherheitsanker vorgesehen. Es wurden – das ist auch anzuerkennen, Frau Ministerin – sehr viele Meinungen einbezogen, und eben auch die Parlamentsparteien. Ich war in Arbeitsgruppen dabei, wie auch meine Kollegin im Nationalrat Selma Yildirim. Es sind also sehr viele Meinungen – Fachmeinungen, Expertisen – eingeflossen, damit in Anbetracht der Ausgangssituation eine möglichst missbrauchsfeste Regelung
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