BundesratStenographisches Protokoll936. Sitzung, 936. Sitzung des Bundesrates am 22. Dezember 2021 / Seite 69

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verhindert wird und es zu keiner Kommerzialisierung kommt. Gleichzeitig gilt aber auch da das Motto: Vorsorgen ist besser als heilen. – Daher plädiere ich dafür, auch bei der Suizidprävention anzusetzen. Es ist schon erwähnt worden, dafür sind zusätzliche 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Damit wird die Ursache bekämpft und nicht nur das Pro­blem.

Weiters sollte das Verbot der Tötung auf Verlangen in den Verfassungsrang gehoben werden. Mit der Erlaubnis zum assistierten Suizid ist die Tür zur aktiven Sterbehilfe geöff­net; achten wir gemeinsam mit allen Mitteln darauf, dass diese Tür nicht noch weiter aufgerissen wird! – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

13.02


13.02.18

Vizepräsidentin Mag. Christine Schwarz-Fuchs: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir gelangen zur Abstimmung. – Bitte nehmen Sie Ihre Plätze ein.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

13.02.557. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 2021 betreffend ein Bundesge­setz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird (1175 d.B. und 1256 d.B. sowie 10838/BR d.B.)


Vizepräsidentin Mag. Christine Schwarz-Fuchs: Wir gelangen nun zum 7. Punkt der Tagesordnung.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Ernest Schwindsackl. – Ich bitte um den Bericht.


13.03.17

Berichterstatter Ernest Schwindsackl: Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Ge­schätzte Kolleginnen und Kollegen! Ich bringe den Bericht über den Beschluss des Na­tionalrates vom 16. Dezember 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafpro­zeßordnung 1975 geändert wird.

Die Änderungen der §§ 209a und 209b Strafprozeßordnung sind am 1.1.2017 in Kraft getreten. Da die Anwendungsfälle ursprünglich nicht ausgereicht hatten, um die tat­sächliche Wirkung der Kronzeugenregelung auf die Aufklärung von gewichtigen Kor­ruptions- und Wirtschaftsstrafsachen beurteilen zu können, wurde von einer endgültigen Übernahme in den Rechtsbestand vorerst Abstand genommen und die Geltung neuer­lich bis 31. Dezember 2021 befristet, wobei rechtzeitig davor eine Evaluierung der prak­tischen Anwendung der Bestimmungen und ihrer Effizienz stattfinden sollte.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich komme daher zur Antragstellung.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mit Stimmeneinhelligkeit den An­trag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erhe­ben. – Danke.


Vizepräsidentin Mag. Christine Schwarz-Fuchs: Vielen Dank.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin MMag.a Elisabeth Kittl. Ich erteile dieses.


13.04.55

Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA (Grüne, Wien): Frau Präsidentin! Liebe Frau Ministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe ZuseherInnen vor den Bildschirmen


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