Ständiger gemeinsamer Ausschuss des Nationalrates und des Bundesrates (122/W-BR/2013)

Wahl von Ausschüssen - BR

Wahl von acht vom Bundesrat zu entsendenden Mitgliedern und von fünf Ersatzmitgliedern in den Ständigen gemeinsamen Ausschuss des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetzes 1948