Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 8. Sitzung / Seite 53

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von der Technik her –, denn es geht dabei darum, ob in Hotel- und Gastronomiebetrieben Videofilme vorgeführt werden dürfen oder nicht.

Ich meine, es ist heutzutage ganz einfach: In jedem Hotel kann ein Saal ausgeräumt und ein Quasikino installiert werden, indem eine Videowand mit einem Großbildprojektor bespielt wird. Es können also – selbstverständlich unentgeltlich – Filme gezeigt werden. Das heißt, es ist überhaupt kein Konkurrenzargument bezüglich der Lichtspieltheater, der Kinos, mehr gegeben. Deshalb ist es für mich völlig unverständlich, daß man das auf die Hotellerie beschränkt hat und Gastronomiebetriebe davon ausnimmt. Für mich ist es unverständlich, daß jemand in seinem Stüberl, sofern dieses von außen zugänglich ist und es oberhalb Fremdenzimmer gibt, sehr wohl einen Film vorführen darf, das aber beim nächsten Wirt, in einem vergleichbaren Stüberl, bei dem es keine Fremdenzimmer gibt, nicht erlaubt ist.

In diesem Sinne werden wir heute einen Abänderungsantrag einbringen, auch im Hinblick auf die heute erschienene neueste Tourismus-Statistik, wonach wir wiederum massive Abflüsse zu verzeichnen haben. Der Nächtigungsrückgang im Verhältnis zum schlechten Ergebnis des Vorjahres beträgt allein in Tirol 7 Prozent.

Herr Kollege Cap! Sie brauchen nicht den Kopf zu schütteln. Da geht Geld verloren, auch dem österreichischen Staat. Wir sind bezüglich Unterhaltung nicht konkurrenzfähig; wir brauchen ein Schlechtwetterprogramm, das alle bieten können.

Ich bringe im Namen der freiheitlichen Abgeordneten Krüger, Rossmann, Haigermoser und Rosenstingl folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Michael Krüger, Mares Rossmann, Helmut Haigermoser, Peter Rosenstingl und Genossen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 geändert werden (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 – UrhG-Nov. 1996, 3 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes 40 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

1. In Art. I entfällt Z 6.

2. Z 8 lautet:

"8. In § 42 werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Am Ende von Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

,Zum eigenen Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.’

b) Im letzten Satz von Abs. 5 wird der Begriff ,Vierteljahr’ durch das Wort ,Halbjahr’ ersetzt.

c) Abs. 7 lautet:

,(7) die Verwertungsgesellschaft hat die angemessene Vergütung an denjenigen zurückzuzahlen, der Trägermaterial entweder vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt oder für eine Vervielfältigung zum nichteigenen Gebrauch benutzt, es sei denn, daß der nichteigene Gebrauch eine freie Werknutzung ist; Glaubhaftmachung genügt.‘"

3. In Z 15 lautet der Einleitungssatz von § 56d Abs. 1:


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