angloamerikanischem Modell, sondern zusätzlich einen Produktivitätsabschlag. Die Höhe beider Abschläge und das Verfahren überhaupt sind von renommierten Universitätsexperten überdies gründlich durchleuchtet und bestätigt worden.
Zur Frage 18:
Die Kollektivverträge der Elektrizitätsversorgungsunternehmen Arbeiter/Angestellte, Arbeitsordnungen sowie diverse Betriebsvereinbarungen hinsichtlich Zulagen und Sonderleistungen fallen in die Tarifautonomie der jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Bereits in der Vergangenheit wurden auf Initiative des Wirtschaftsministers die Elektrizitätsversorgungsunternehmen angehalten, wirksame Maßnahmen insbesondere in Richtung Senkung der Personalkosten – Stichwort: quantitative Einsparungsziele, Pensionsreformen et cetera – vorzunehmen. Diese werden nunmehr auch vom Rechnungshof anerkannt, wie beispielsweise im jüngsten Ergebnisbericht der bei der Verbundgesellschaft durchgeführten Gebarungsprüfung. Aufgrund der Verstärkung des Wettbewerbs insbesondere im Kontext mit dem angestrebten Elektrizitätsbinnenmarkt sowie weiteren Privatisierungsschritten ist aber klar, daß es einen erheblichen Rationalisierungsdruck gibt, der zu einer weiteren Reduktion der Personalkosten und auch zu strafferen Personalstrukturen führen muß und führen wird.
Zur Frage 19:
Tatsache ist, daß sich das im Energiebericht 1993 unter Maßnahme M 52 angesprochene Förderungsprogramm bereits in Umsetzung befindet. Ich möchte hier vor allem auf die bereits 1955 vom Öko-Fonds geförderten Windkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von über 11 MW verweisen, für die bereits über 48 Millionen Schilling zugesagt wurden.
Darüber hinaus wurde unter dem Titel "Windkraft für Österreich" im Rahmen des EU-Altener-Förderungsprogrammes das Projekt, das federführend von der Umweltberatung Österreichs durchgeführt wurde, von der öffentlichen Hand gefördert. Begleitend dazu hat die Energiesektion meines Hauses eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich vertiefend mit tariflichen Maßnahmen zur Forcierung der erneuerbaren Energieträger, im besonderen der Windenergie, auseinandersetzt.
Zur Frage 20:
Bezüglich des mit der Elektrizitätswirtschaft im Februar 1994 aufgrund einer diesbezüglichen Nationalratsentschließung vereinbarten Generalübereinkommens zur Förderung der Stromeinspeisung aus Photovoltaik-, Windkraft- und Biomasseanlagen halte ich es für zweckmäßig, aufgrund der Erfahrungswerte die Förderzuschläge gemäß dem Übereinkommen einer Neubewertung zu unterziehen und diese in das angestrebte Windenergieprogramm einfließen zu lassen.
Zur Frage 21:
Die Festsetzung von Mindestpreisen für Stromeinlieferungen, die Bundesländergrenzen nicht überschreiten, soll im Sinne des Föderalismus von der mit den örtlichen Begebenheiten vertrauten Instanz bestimmt werden. Eine Entscheidung über diese Einspeissituation auf Landesebene gewährleistet daher eine bestmögliche Widerspiegelung regionaler Kostenstrukturen.
Zur Frage 22:
Die Frage, inwieweit die von Ihnen angesprochene Netzbereitstellungsgebühr im Sinn des § 4 NÖ-EWG angemessen ist, fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich, sondern ist eine Angelegenheit, die der Niederösterreichischen Landesregierung zur Besorgung zugewiesen ist.
Zur Frage 23:
Zum gegenwärtigen Stand teile ich Ihnen mit, daß die Verbundgesellschaft das generelle Projekt einer 380-kV-Leitung zwischen dem bestehenden Umspannwerk Kainachtal in der weststeirischen Gemeinde Zwaring und dem geplanten Umspannwerk Südburgenland in der Gemeinde