Desgleichen vermisse ich auch bei dieser Vorlage eine Belohnung, also einen Bonus, für das aufrechte Dienstverhältnis. Wenn man weiß, daß immer höhere Arbeitslosenzahlen für ältere Arbeitnehmer einem immer geringer werdenden Angebot an freien Arbeitsplätzen gegenüberstehen, hätte man sich zur Lösung dieses Problems auch einen Passus in bezug auf bestehende Dienstverhältnisse einfallen lassen können.
Wahrscheinlich werden Sie bei der großkoalitionären Einigkeit, die Sie heute ja schon einige Male gezeigt haben, unseren Anträgen nicht zustimmen, sodaß den dringend notwendigen Maßnahmen zur Beschäftigung und vor allem zur Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern wieder nicht Rechnung getragen wird.
Ich verlese den Antrag wie folgt:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt, Sigisbert Dolinschek, Edith Haller, Josef Meisinger, Elfriede Madl zum Antrag der Abgeordneten Reitsamer, Dr. Feurstein, Dr. Stummvoll betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpolitikgesetz 1996), 124/A d. B. in der Fassung des Ausschußberichtes (64 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der im Titel genannte Antrag in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Z 1 entfällt.
2. In Art. 1 Z 2 wird die Zahl "200" durch "300" ersetzt.
3. Art. 1 Z 4 lautet:
"4. Im § 71 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck "30 S bis 3 000 S oder mit Freiheitsstrafe von einem Tag" jeweils durch den Ausdruck "500 S bis 15 000 S oder mit Freiheitsstrafe von sieben Tagen" ersetzt. Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
,(3) Wer gemäß Abs. 2 vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, verliert seinen Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, bis die Anwartschaft nach § 14 Abs. 2 neu erfüllt ist.‘"
4. In Art. 1 Z 6 lautet der Einleitungssatz:
"Dem § 79 wird folgender Abs. 22 angefügt:" Abs. 22 entfällt, Abs. 23 erhält die Bezeichnung "(22)".
5. In Art. 3 entfällt Z 1.
6. Art. 3 Z 2 lautet:
"2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
,§ 5a. Für Dienstgeber, die Frauen, die das 45. Lebensjahr, oder Männer, die das 50. Lebensjahr erreicht oder überschritten haben, einstellen, entfällt der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag. ‘"
7. Art. 3 Z 3 entfällt.
8. Art. 3 Z 4 lautet: