Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 35. Sitzung / Seite 61

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (214 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (286 der Beilagen) wird geändert wie folgt:

Artikel I

1. § 31 Abs. 5 Z 16 wird geändert wie folgt:

Der Ausdruck "sowie für die Befreiung von der Krankenscheingebühr" entfällt.

2. § 135 Abs. 3 wird geändert und lautet wie folgt:

"(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der Erkrankte einen Krankenschein vorzulegen. Der Hauptverband hat hiefür einen einheitlichen, für alle Versicherungsträger gültigen Vordruck aufzulegen."

3. § 153 Abs. 4 wird geändert und lautet wie folgt:

"(4) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen Vertragsarzt oder Vertragsdentisten oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist ein Zahnbehandlungsschein vorzulegen. Der Hauptverband hat hiefür einen einheitlichen, für alle Versicherungsträger gültigen Vordruck aufzulegen."

4. § 73 Abs. 1 wird geändert wie folgt:

Im ersten Satz wird der Ausdruck "3,75 vH" durch den Ausdruck "3,5 vH" ersetzt.

5. § 73 Abs. 2 wird geändert wie folgt:

Der Ausdruck "203 vH" wird durch den Ausdruck "210 vH", der Ausdruck "485 vH" durch den Ausdruck "510 vH" und der Ausdruck "375 vH" durch den Ausdruck "390 vH" ersetzt.

6. § 73 Abs. 4 wird geändert wie folgt:

Der Ausdruck "203 vH" wird durch den Ausdruck "210 vH" ersetzt.

7. § 51 Abs. 1 wird geändert wie folgt:

In Ziffer 1 lit. a) wird der Ausdruck "6,3 vH" durch "6,5 vH" ersetzt,

in Ziffer 1 lit. b) wird der Ausdruck "7,4 vH" durch "7,6 vH" ersetzt,

in Ziffer 1 lit. c) wird der Ausdruck "7,4 vH" durch "7,6 vH" ersetzt und

in Ziffer 1 lit. d) wird der Ausdruck "8,6 vH" durch "8,8 vH" ersetzt.

*****

Meine Damen und Herren! Dieser Antrag betrifft die Ersetzung der Krankenscheingebühr und des Pensionistenbeitrages für die Krankenversicherung durch eine einheitliche Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages um 0,1 Prozent für alle Versicherungsnehmer beziehungsweise um 0,1 Prozent für die Arbeitgeber. Er entspricht damit der Intention, die schon 1960 in diesem Parlament diskutiert wurde, er entspricht aber auch dem, was Sie, meine Damen und Herren, vor allem Sie von der Sozialdemokratischen Partei, in der Debatte um die Änderung der Krankenscheingebühr immer wieder argumentiert haben. Er entspricht dem, was meiner Ansicht nach nur logisch ist, wenn man die Konsequenz aus der Diskussion um die Selbstbehalte zieht. Er entspricht dem, was sozial am meisten gerechtfertigt ist.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite