Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 35. Sitzung / Seite 97

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Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

Artikel I, Z 154 lautet:

"154. § 292 Abs. 1 lautet:

,(1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension. Sofern der Pensionsberechtigte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist überdies das Vorhandensein von 180 Versicherungsmonaten erforderlich, wovon mindestens die Hälfte auf österreichische Versicherungszeiten entfallen muß.’"

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Das wäre ein Beitrag, um die Finanzierung des österreichischen Sozialsystems zu sichern, sehr geehrte Damen und Herren!

Jetzt zu der Erweiterung der Unfallversicherung für freiwillige Hilfsorganisationen. Ich bin sehr froh darüber. Es hat lange gedauert, daß es hier zu einer Erweiterung gekommen ist. Das ist sehr positiv, es könnte aber darüber hinaus noch eine Verbesserung erfolgen, wenn man den Antrag, den auch Kollege Barmüller vorhin als Vorredner erwähnt hat, berücksichtigen würde. Er ist viel weitreichender als die Regierungsvorlage und würde praktisch alle Tätigkeiten abdecken, die von Freiwilligen Feuerwehren und von freiwilligen Hilfsdiensten über Anordnung oder aufgrund von Verordnungen von Bürgermeistern und so weiter getätigt werden und im Dienste der Öffentlichkeit geschehen. Wenn jemandem bei Tätigkeiten in so einer Körperschaft öffentlichen Rechts wie etwa der Freiwilligen Feuerwehr etwas passiert, etwa bei praktischer Hilfeleistung nach Murenabgängen – ich konnte mich selbst erst im Süden Kärntens davon überzeugen, wie hilfreich die Freiwilligen Feuerwehren dort bei Aufräumungsarbeiten tätig waren – und auch bei Wegefreihaltung nach Schnee- und Sturmschäden, so hat er keinen Unfallversicherungsschutz. Ich wäre froh, wenn es noch in dieser Periode zu einer derartigen Verbesserung kommen würde.

Sehr geehrte Damen und Herren! Was die flexible Arbeitszeit betrifft, so wird viel darüber diskutiert. Meiner Meinung nach müßte es eine Dreistufigkeit geben: das Arbeitszeitgesetz, den Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarung, wobei die tägliche Normalarbeitszeit dem Gesundheitsaspekt und dem Lohnaspekt Rechnung tragen müßte.

Kollege Koppler! Ich glaube, da bist du meiner Meinung. (Abg. Koppler: Das gibt es ja!) Das gibt es nicht, Kollege Koppler. Ich werde dir jetzt einige Beispiele sagen, wieso es das nicht gibt. Die tägliche Normalarbeitszeit ist jetzt aufgeteilt. Jetzt steht im Arbeitszeitgesetz, die tägliche Normalarbeitszeit kann acht, sie kann aber auch neun oder zehn Stunden betragen. Da gibt es unterschiedliche Regelungen im Kollektivvertrag, und das ist eigentlich der krumme Hund dabei, Kollege Koppler.

Denn wenn man in Betrieben Betriebsvereinbarungen verhandelt, so wird von Gewerkschaftsseite immer gesagt, man kann nichts Schlechteres abschließen, als im Kollektivvertrag oder im Arbeitszeitgesetz festgelegt ist. Jetzt ist das Ganze aber Auslegungssache. Du weißt selbst, daß es oft so ist. Ich bringe dir ein Beispiel über die Pausenregelung. Es ist bei einer durchgehenden Arbeitszeit, die mehr als sechs Stunden dauert, eine Pause von einer halben Stunde vorgeschrieben, die nicht bezahlt werden muß, oder zweimal eine Viertelstunde oder dreimal 10 Minuten. – Richtig, nicht? Ein Dienstnehmer dort ist nicht interessiert, eine halbe Stunde Pause zu machen, weil er sagt, für diese Zeit bekommt er nicht bezahlt, er geht lieber früher nach Hause. Das ist im Prinzip nicht dem Gesetz und nicht dem Kollektivvertrag entsprechend, wäre aber eine Verbesserung, und man könnte es in einer Betriebsvereinbarung festlegen. (Abg. Koppler:


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