Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 47. Sitzung / Seite 46

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Meine sehr geehrten Damen und Herren! Darüber hinaus wird mit diesem Strafrechtsänderungsgesetz auch ein klares und unmißverständliches Signal gegen Kinderschänder und für den Schutz der Kinder gesetzt, und zwar dadurch, daß eine strengere Bestrafung der sexuellen Ausbeutung von Kindern vorgesehen ist und eine Bestrafung von Sextouristen eingeführt wird.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! In den Bestimmungen des Strafrechtes ist dies eine durchaus auch im Sinne der von der Abgeordneten Fekter angesprochenen Generalprävention ganz wichtige und sehr zu begrüßende Maßnahme.

Es ist schade, daß ein weiteres Signal dieses Strafrechtsänderungsgesetzes nicht an die österreichische Bevölkerung gelangen kann, und zwar deswegen, weil der Gesetzgeber der Republik Österreich die Aufhebung der Diskriminierung einer Gruppe von österreichischen Mitbürgern durch die Streichung der diskriminierenden Paragraphen – es sind dies die berühmt-berüchtigten §§ 209, 220 und 221 – nicht ebenfalls im Einvernehmen und einhellig in diesem Hohen Hause beschließen wird können, weil es im Justizausschuß dafür – Frau Abgeordnete Fekter hat schon darauf hingewiesen – keine Mehrheit gegeben hat.

Damit diese Frage aber auch hier im Plenum ordnungsgemäß mit in Verhandlung stehen kann, bringe ich, bevor ich mich weiter mit dieser Frage befasse, formell folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Willi Fuhrmann, Mag. Dr. Heide Schmidt, Mag. Terezija Stoisits und Genossen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Gesetzesantrag im Bericht des Justizausschusses (409 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

In Art. I wird nach Z 26a eine neue Z 26b eingefügt, welche lautet:

"26b. Die §§ 209, 220 und 221 entfallen."

*****

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Erlauben Sie mir, in der mir zur Verfügung stehenden, wahrlich nicht sehr langen Zeit den Versuch zu unternehmen, diesen Abänderungsantrag seitens meiner Fraktion wie folgt zu begründen.

Ich beginne mit den §§ 220 und 221 und erlaube mir, hiezu Herrn Bundesminister Dr. Michalek zu zitieren, der in der Sitzung des Unterausschusses im Oktober 1995 dazu ausgeführt hat, daß in der Strafrechtspraxis diese beiden Paragraphen nur wenig Bedeutung hätten, nur wenige Fälle dazu vorgekommen seien – es sei zum Beispiel einmal eine Aids-Aufklärungsbroschüre eingezogen worden –, daß diese beiden Paragraphen eine Einschränkung der Grundrechte der Meinungsäußerungs- und Vereinigungsfreiheit darstellten und daß es zu diesen beiden Paragraphen im internationalen Vergleich kein Gegenstück gibt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich meine, mehr ist zu diesen beiden Paragraphen und zu der von uns beantragten Streichung nicht hinzuzufügen. Ich werbe dafür, daß eine entsprechende Mehrheit dieses Nationalrates für diesen Antrag stimmt!

Nun komme ich zu der von uns beantragten Streichung des § 209 und möchte dazu, meine sehr geehrten Damen und Herren, zunächst einmal etwas Historisches sagen. Es gibt in Österreich seit dem 19. Jahrhundert eine grundsätzliche Regelung des Schutzalters im Sexualbereich, die seit dem 19. Jahrhundert beim 14. Lebensjahr angesiedelt ist. Dabei ist für die heutige Rechtslage zu erwähnen, daß dieses sogenannte Schutzalter von 14 Jahren in Österreich nur bei


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