Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 49. Sitzung / Seite 41

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10.31

Abgeordneter Dr. Volker Kier (Liberales Forum): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich knüpfe unmittelbar an die Ausführungen meiner Vorrednerin, der Kollegin Reitsamer, an und möchte sagen, daß ich beunruhigt bin. Wir haben im Ausschuß über die Materien, die jetzt hier zur Verhandlung stehen, ausführlich diskutiert, und unter anderem ist auch dort der Entschließungsantrag der Regierungsparteien betreffend die Einführung einer Chipkarte eingebracht worden. Im Ausschuß hat sich das aber noch ganz anders angehört als jetzt. Jetzt wird nämlich bereits offen davon gesprochen, daß es sich bei dieser Chipkarte um einen elektronischen Datenträger handeln soll, auf dem die gesamten persönlichen medizinischen Daten des Betroffenen aufscheinen – denn sonst hätte die Bemerkung der Kollegin Reitsamer, man werde das mit zwei Codes machen, gar keinen Sinn! (Abg. Dr. Feurstein: Das stimmt doch gar nicht!)

Wir vom Liberalen Forum haben zu allen Zeitpunkten erklärt, daß wir es für einen innovativen Schritt hielten, sollten in der Sozialversicherung endlich auch moderne Büroorganisationsmittel Einkehr halten und zum Beispiel eine Versicherungskarte in Form einer Chipkarte eingeführt werden, auf der die Stammdaten des Versicherten und die Tatsache, daß er versichert ist, ablesbar sind. Davon würden wir uns übrigens auch erwarten, daß das nicht nur bedeutende Einsparungen in den Verwaltungsabläufen bringt, sondern selbstverständlich auch die Unternehmen, die jetzt noch die Krankenscheine ausgeben müssen, nachhaltig entlastet.

Wir waren also der Meinung, dieses Chipkartensystem kann, wenn es richtig gemacht wird, insgesamt gesehen etwas sein, wovon alle einen Vorteil haben. Wir haben aber immer klargestellt, daß die persönlichen Gesundheitsdaten ein so sensibler Bereich sind, daß wir eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, daß persönliche Gesundheitsdaten zwangsweise auf solch einer Karte integriert sein müssen, jedenfalls ablehnen.

Das ist nicht nur eine Frage des Datenschutzes, sondern das ist bereits mehr, nämlich auch eine Frage von Persönlichkeitsrechten. Es muß meine persönliche Entscheidung sein, ob ich will, daß auf einer solchen Chipkarte meine Krankengeschichte bis in alle Details, einschließlich der Kinderkrankheiten, aufscheint und daher maschinenlesbar jederzeit und überall zur Verfügung steht. (Beifall beim Liberalen Forum.)

Meine Damen und Herren! Da können Sie mit den Mitteln des Datenschutzrechtes das Auslangen nicht finden, denn diese Daten machen nur dann Sinn, wenn sie bis ins Letzte detailliert sind, aber ab diesem Punkt ist eben der Datenschutz im Sinne von Rechtsnormen, die die Benützung dieser Daten regeln, nicht mehr möglich. Daher muß sich jeder persönlich entscheiden können, ob er das für sich will, weil es natürlich im Notfall ohne Zweifel eine hervorragende Hilfe für den behandelnden Arzt ist, insbesondere dann, wenn der Patient vielleicht gar nicht mehr ansprechbar ist. Aber es ist in die Eigenverantwortung des Versicherten zu legen, ob er das will oder nicht. Wenn er das nämlich verweigert, dann hat er das Folgerisiko eingeschätzt und auf sich genommen. Aus Gründen der vereinfachten Abwicklung von Patienten – ich sage bewußt dieses harte Wort – werden wir das nicht akzeptieren können! (Beifall beim Liberalen Forum sowie des Abg. Öllinger. )

Wenn man sich die Gesetzesmaterien anschaut, mit denen wir heute befaßt sind, dann merkt man, daß ohnehin der Datenschutz etwas ist, wozu die Bundesregierung beziehungsweise die hier zur Debatte stehenden Gesetze einen sehr verqueren Zugang aufweisen, weil darin zum Ausdruck kommt, daß man Gesundheitsdaten, die man auch für die Verrechnung zwischen den einzelnen Rechtsträgern braucht – Krankenanstalt und behandelnde Ärzte einerseits, Versicherungsträger andererseits –, recht freimütig zu handhaben gedenkt.

Aus diesem Grund hat meine Fraktion einen Abänderungsantrag eingebracht, den ich nun pflichtgemäß zur Verlesung bringe.

Abänderungsantrag

des Abgeordneten Dr. Volker Kier und PartnerInnen zum Tagesordnungspunkt 1

Der Nationalrat wolle beschließen:

In Art. I Z 14 lautet § 148 Z 5 ASVG:


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