Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 64. Sitzung / Seite 122

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haben auch die Entwicklung aufgezeigt, die sich innerhalb dieses Fonds gerade im Zusammenhang mit der Gebarung dieser Kreditschulden ergibt.

Die letzten uns zur Verfügung stehenden Zahlen des Jahres 1995 finden sich im Bundesrechnungsabschluß. Ende 1995 betrugen diese Kreditschulden 6 Milliarden Schilling. Wir haben allerdings keine neueren Zahlen – ich habe die letzten Informationen dazu eingeholt. Die Zahlen für das Jahr 1996 werden erst im April 1997 vorliegen, sodaß ich Ihnen im Moment auch kein aktuelleres Zahlenmaterial mitteilen kann. Ich kann Ihnen aber versichern, daß sich der Rechnungshof dieses Zahlenmaterial ehestens beschaffen und im nächsten Bundesrechnungsabschluß natürlich wieder zur Darstellung bringen wird, denn er hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Zielsetzungen der Bundesregierung, nämlich die Schulden des Fonds bis Ende 1998 abzubauen, zu überprüfen und im jeweiligen Bundesrechnungsabschluß darzustellen.

Ihre zweite Frage, Herr Abgeordneter, hat sich darauf bezogen, wie es der Rechnungshof im Zusammenhang mit seiner Forderung hält, daß jene sich aus dem Inkrafttreten des § 65a des Bundeshaushaltsgesetzes ergebenden verrechnungstechnischen Schwierigkeiten gelöst werden müssen.

Herr Abgeordneter! Ich darf dazu folgendes ausführen: Es wurde mit dem neu eingeführten § 65a des Bundeshaushaltsgesetzes die Möglichkeit geschaffen, bereits im laufenden Finanzjahr Kreditoperationen, also Finanzschuldaufnahmen, durchzuführen, die allerdings erst im nächsten Finanzjahr voranschlagswirksam zu verrechnen sind. Auf der anderen Seite sind die dadurch entstandenen Schulden, nämlich die Verpflichtungen zur Rückzahlung, gemäß § 52 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes bereits im laufenden Jahr als Finanzschulden voranschlagswirksam in Verrechnung zu bringen.

Es ergeben sich aufgrund dieser neu eingeführten Bestimmung verrechnungstechnische Schwierigkeiten. Denn wenn die Schulden nach § 65a des Bundeshaushaltsgesetzes erst dem nächsten Finanzjahr zuzurechnen sind, sind die Erlöse aus diesen Finanzschuldenaufnahmen im Wege der passiven Rechnungsabgrenzung als Pro-forma-Schuld nachzuweisen. Da gemäß § 52 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes die Finanzschulden aus diesen Erlösen aber schon im laufenden Finanzjahr als voranschlagswirksame Schulden buchmäßig erfaßt werden, sind diese Beträge, um diese Schulden nicht doppelt nachweisen zu müssen, wieder im Wege der aktiven Rechnungsabgrenzung richtigzustellen.

Das ist also ein recht komplizierter Vorgang, der unserer Meinung nach verrechnungstechnisch einfacher gelöst werden sollte, und zwar indem eine Änderung des § 52 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes in der Weise Platz greift, daß die Schuldaufnahmen, also die Erlöse, und die Schuldnachweisung bereits im laufenden Finanzjahr, in dem der Erlös kassenmäßig zufließt, zur Darstellung gebracht werden. Unserer Ansicht nach würde sich dieses Problem auf diese Weise am einfachsten lösen lassen. Wir wissen allerdings, daß es dazu bisher keine Zustimmung seitens des Finanzministeriums gegeben hat. Wir haben aber in diesem Bundesrechnungsabschluß das Problem in sehr ausführlicher Weise – ich habe es jetzt nur sehr kurz dargestellt – erörtert und sind der Meinung gewesen, mit diesem Vorschlag unsererseits an den Gesetzgeber herantreten zu sollen. Wir haben dies mithin getan, und ich habe dies mithin auch noch des näheren ausgeführt.

Von mehreren Abgeordneten, unter anderem auch von Ihnen, Herr Abgeordneter Van der Bellen, ist in der Diskussion die Problematik der Rücklagenzuführung erörtert worden.

Herr Abgeordneter! Ich darf dazu folgendes sagen: Wir haben die Probleme, die sich um die Rücklagenzuführung ranken, bereits in den vergangenen Jahren immer wieder im Bundesrechnungsabschluß aufgezeigt, und zwar deshalb, weil unserer Ansicht nach hier eine Differenz zwischen der rein haushaltsrechtlichen Betrachtung und der ökonomischen Betrachtung Platz greift. Denn es ist nun einmal nicht ganz leicht, jemandem erklären zu wollen, daß eine Rücklagenzuführung als Ausgabe zu verrechnen ist, eine Rücklagenentnahme hingegen als Einnahme.

Ich möchte allerdings zur Klarstellung deutlich machen, daß wir, so wie wir das auch diesmal im Bundesrechnungsabschluß zum Ausdruck gebracht haben, damit nicht die Absicht verbunden


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