Zweck dieser nun seit 1995 für den ganzen EWR, also für den Europäischen Wirtschaftsraum gültigen Richtlinie ist es, eine minimale Grundlage an gemeinsamen Vorschriften auf diesem Gebiet zu schaffen, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und auch den Erwerberschutz gewährleisten.
Die wichtigsten Inhalte dieser Richtlinie und natürlich dieses Gesetzes sind neben Begriffsbestimmungen und der Umschreibung des Geltungsbereiches die in 14 Abschnitte unterteilten Regelungen – zum Beispiel über die vorvertraglichen Informationspflichten, über die Form, den Inhalt und die Sprache des Nutzungsvertrages. Sehr wichtig ist auch das Rücktrittsrecht, das verankert wurde. Die Richtlinie läßt den Mitgliedstaaten ausdrücklich offen, Vorschriften zu erlassen oder auch beizubehalten, die aus Sicht des Erwerberschutzes noch vorteilhafter sind.
Die 30 Monate dauernde Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie endet für die Mitgliedstaaten am 29. April 1997.
Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! Ihre Zustimmung vorausgesetzt, können wir diese Fristsetzung einhalten. Ich gehe davon aus, denn es haben ja alle Fraktionen im Ausschuß ihre Zustimmung zu diesem Gesetz bereits gegeben. Leider konnten wir bei den seinerzeitigen Beratungen zu dieser Richtlinie nicht dabei sein, da Österreich bei deren Erlaß ja noch nicht Mitglied der Europäischen Union war.
Der nun vorliegende Gesetzentwurf ist natürlich geprägt durch die vorgegebene EU-Richtlinie, aber manche Regelungen überläßt die Richtlinie zur Gänze den Mitgliedstaaten, wie zum Beispiel die Form der Rücktrittserklärung, die näheren Bestimmungen über die Auflösung des Kreditvertrages oder die Sanktionierung von Verstößen gegen die Normen der Richtlinie.
Einige der Regelungsinhalte der Richtlinie mußten mit dem österreichischen Rechtssystem in Einklang gebracht, mit bereits bestehenden Bestimmungen harmonisiert und natürlich auch unserer Rechtssprache terminologisch angeglichen werden. Besonders trifft dies auf Teile des Konsumentenschutzgesetzes zu. Da wurde etwa andiskutiert, ob man die vorgegebenen Bestimmungen der Richtlinie nicht ins Konsumentenschutzgesetz einarbeiten sollte. Man ist aber davon abgegangen, weil es doch ein sehr spezieller Bereich ist, der hier geregelt wird, und das Konsumentenschutzgesetz sonst überlagert wäre. Es ist dies doch eine komplexe Materie, die mit über zwölf Paragraphen geregelt wird.
Der § 10 dieses Gesetzes ist nicht durch die Richtlinie vorgegeben, sondern bietet darüber hinaus – fakultativ allerdings – grundrechtliche Sicherungsmöglichkeiten – wichtig und nützlich immer dann, wenn Probleme auftreten, wenn zum Beispiel ein Unternehmen in Schwierigkeiten kommt beziehungsweise insolvent wird. Die Inanspruchnahme einer solchen Sicherheit wie zum Beispiel der Treuhänderhypothek bleibt nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Time-sharing-Systeme in der uneingeschränkten Autonomie der Vertragsparteien.
Es wird aber erwartet – und das erhoffe ich mir dadurch auch –, daß eine grundbücherliche Sicherstellung ein Unternehmen für den Kunden erst seriös und attraktiv macht.
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, inwieweit dieses Gesetz in all seinen Ausformungen dann auch wirklich in den Bundesländern mit den Grundverkehrsgesetzen in Einklang gebracht werden kann, da in den Bundesländern oft sehr restriktive Grundverkehrsgesetze bestehen. Ich erinnere nur an die Ferienwohnsitze.
Zum Schluß kommend möchte ich noch sagen, daß sich der OGH in seiner Stellungnahme zu diesem Entwurf sehr positiv geäußert hat – das freut uns und macht uns stolz. So erkläre ich mir, daß der Justizausschuß in der Ausschußsitzung sozusagen angestachelt von diesem Lob noch einige Veränderungen, Verbesserungen vorgenommen hat.
Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Gleichbehandlung von Erwerber, Veräußerer oder Kreditgeber und daran – und das ist eine sehr wichtige Änderung, die noch am Schluß eingefügt wurde –, daß die absolute Höchstfrist von 3 Monaten und 14 Tagen dann nicht zur Geltung kommt, wenn im Vertrag oder auch im Ergänzungsblatt des Vertrages keine Rücktritts