Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 64. Sitzung / Seite 164

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möglichkeiten erwähnt sind. Das ist, glaube ich, etwas Richtiges und Wichtiges, was uns da noch gelungen ist. (Beifall bei der SPÖ.)

Abschließend möchte ich festhalten, daß in diesem expandierenden Bereich des Time-Sharing durch dieses Gesetz wesentliche Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Vorlage geht beträchtlich über die EU-Richtlinie hinaus und gibt nach alter österreichischer Tradition, das wage ich zu behaupten, dem Schwächeren bessere Möglichkeiten, zu seinem Recht zu kommen.

Wir von der sozialdemokratischen Fraktion stimmen diesem Gesetz mit Freude zu. (Beifall bei der SPÖ.)

20.03

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gemeldet ist nun Herr Abgeordneter Dr. Trinkl. – Bitte, Herr Abgeordneter. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 10 Minuten.

20.03

Abgeordneter Mag. Dr. Josef Trinkl (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf regelt in Österreich erstmals das Time-Sharing, obwohl der Begriff im Gesetzentwurf überhaupt nicht vorkommt. Trotzdem verbergen sich hinter diesem Begriff eine Reihe von Erscheinungsformen, letztendlich geht es aber um die Verwertung und Vermarktung von Ferienwohnungen.

Dem Prinzip nach erwirbt der Kunde das Recht, eine Ferienwohnung oder einen Teil einer Ferienwohnung für einen Zeitraum im Jahr ausschließlich für sich zu nutzen, wobei allerdings die rechtlichen Konstruktionen vielfältig sein können. Die Palette reicht von Fruchtgenuß, Miteigentum, Ausgabe von Aktien über Vereinssysteme und Treuhandmodelle bis hin zu Miet- und Beherbergungsverträgen.

Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Teilzeitnutzungsverträge ist international gesehen durchaus unterschiedlich. In Österreich, das entnehme ich einer Tageszeitung, werden zurzeit 3 bis 5 Prozent aller Betten im Rahmen des Time-Sharing angeboten; das sind 30 000 Betten. Allerdings stellt man eine Zunahme im städtischen Bereich, zum Beispiel in Wien, Bregenz und Klagenfurt, fest, während die Zahl der Time-Sharing-Systeme in anderen Gegenden Österreichs stagniert. In Deutschland war in den letzten drei Jahren eine Zunahme von 5 Prozent zu verzeichnen. In anderen Urlaubsgebieten, in Übersee, zum Beispiel in der Karibik, steigerte sich diese Vertriebsform um rund 270 Prozent.

Wir sehen also, daß durchaus Handlungsbedarf gegeben ist. Dieser Handlungsbedarf hat sich insofern verstärkt, als in den letzten Jahren durch aggressive Verkaufspraktiken unüberlegte und übereilte Vertragsabschlüsse erzielt wurden und es dadurch zu Schädigungen der Erwerber gekommen ist. Meine Vorrednerin hat darauf hingewiesen: Die EU hat mit einer Richtlinie reagiert und verlangt von ihren Mitgliedsländern, daß sie diese EU-Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzen.

Die Hauptinhalte dieser EU-Richtlinie umfassen die Informationspflicht des Anbieters, das Rücktrittsrecht – vor allem des Erwerbers – und letztendlich auch Regelungen über Form und Inhalt des Nutzungsvertrages.

Die heutige Vorlage des österreichischen Teilzeitnutzungsgesetzes folgt in weiten Teilen der EU-Richtlinie, geht aber zu einem beachtlichen Teil darüber hinaus.

Ich habe von dieser Stelle aus in anderen Zusammenhängen immer wieder darauf hingewiesen, daß wir in Österreich Vorsicht walten lassen müssen, um nicht österreichische Anbieter, österreichische Normanwender schlechterzustellen, als dies im EU-Raum gegeben ist. Daher war da der Spagat zu schaffen. Im konkreten Fall bedeutet dies, daß es galt, überzogene Regelungen zu verhindern, um nicht das endgültige Aus für den Verkauf von Teilzeitnutzungsverträgen in Österreich zu erreichen. Auf der anderen Seite braucht unsere Tourismuswirtschaft diese neue Finanzierungsform, um ihre schwierige Situation zu verbessern. (Beifall bei der ÖVP.)


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