Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 64. Sitzung / Seite 165

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Vor diesem Hintergrund ist der vorgelegte Entwurf, so scheint mir, ausgewogen. Er bringt einerseits eine wesentliche Verbesserung des Verbraucherschutzes und trägt andererseits wesentlich zur Rechtssicherheit, aber auch zur Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Anbieter bei.

Den Inhalt des Teilzeitnutzungsgesetzes möchte ich nicht noch einmal wiederholen. Er reicht von genauen Bestimmungen in der Informationsschrift bis hin zu Form und Inhalt der Vertragsurkunde. Dabei kommt der Vertragssprache besondere Bedeutung zu, weil der Erwerber nicht durch mangelnde Sprachkenntnisse einen Nachteil haben soll. Das Kernstück dieses Entwurfes aber ist das Rücktrittsrecht, wobei dem Erwerber innerhalb einer bestimmten Frist ein Rücktrittsrecht ohne Rücktrittsgrund eingeräumt wird.

Ich habe schon erwähnt, daß das österreichische Teilzeitnutzungsgesetz über die EU-Richtlinie hinausgeht. Einer dieser Bereiche ist jener der fakultativen Sicherstellung. Es wird das grundbücherliche Recht eingeräumt, eine Reallast des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage einzuverleiben, und zwar soll der Nutzer auch das Recht haben, daß ihm der Unternehmer ein aktives Handeln anbietet.

Dabei geht es um folgendes: Wenn der Nutzer per Kaufvertrag, worin ihm Golf, Tennis, Pool und so weiter angeboten werden, eine Anlage erworben hat, so soll er den Unternehmer zwingen können, diese Leistungen auch künftig anzubieten. Außerdem ist es möglich, eine Treuhänderhypothek einzutragen, damit der Erwerber die erbrachten Zahlungen auch sicher zurückbekommt.

Diese zusätzlichen Sicherstellungen tragen einerseits dazu bei, den Schutzstandard für den Erwerber weiter zu verbessern, aber sie sind auch geeignet, das Ansehen des Time-Sharing-Systems insgesamt zu heben. Diese Möglichkeit kann den österreichischen Anbieter in die Lage versetzen, gegenüber ausländischen Anbietern wettbewerbsfähiger zu sein, weil er eben ein zusätzliches Werbeargument in der Hand hat.

Meine Vorrednerin hat schon darauf hingewiesen, daß im Ausschuß einige Klarstellungen und Verbesserungen eingefügt wurden. Ich darf noch einen kurzen Abänderungsantrag zur Verlesung bringen, der zwei kleine Klarstellungen bringt:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Fuhrmann, Dr. Fekter und Genossen betreffend den Bericht des Justizausschusses (586 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (574 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen (Teilzeitnutzungsgesetz – TNG)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Gesetzesantrag im Bericht des Justizausschusses (586 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

"Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde im Sinne des § 6 Abs. 2 unvollständig, so beginnt die vierzehntägige Wartefrist erst nach Ausfolgung einer Ergänzungsurkunde, die sämtliche fehlenden Angaben enthält, spätestens jedoch drei Monate nach Ausfolgung der zumindest die Hinweise auf das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f und g, § 4 Abs. 2 enthaltenden Vertragsurkunde."

2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde über den Nutzungsvertrag im Sinne des § 6 Abs. 2 unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des Veräußerers aus der Kreditgewährung ausgeschlossen."

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