Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 64. Sitzung / Seite 166

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Ich komme zum Schluß und darf als steirischer Abgeordneter aus der Stellungnahme der UNI Graz zum Entwurf des Teilzeitnutzungsgesetzes zitieren, die feststellt: Insgesamt ist der vorliegende Entwurf sehr sorgfältig ausgearbeitet. Es handelt sich dabei um eigenständige österreichische Lösungen, denen hoffentlich die durchaus verdiente europaweite Vorbildwirkung zuteil werden wird.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Diesem Urteil können wir von der Österreichischen Volkspartei uns vollinhaltlich anschließen und werden daher dem vorliegenden Entwurf sehr gerne unsere Zustimmung geben. (Beifall bei der ÖVP.)

20.12

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Der soeben verlesene Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, ist entsprechend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Krüger. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

20.12

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Mein Vorredner hat davon gesprochen, daß Österreich eine eigenständige Lösung der Time-Sharing-Problematik in legistischer Weise vorgenommen hat. Ich kann dieser Aussage nicht ohne weiteres beipflichten, denn es ist nun einmal Tatsache, daß eine EU-Richtlinie vorliegt, die die Republik Österreich innerstaatlich umzusetzen hat. Und genau mit dem vorliegenden Teilzeitnutzungsgesetz kommt Österreich dieser Verpflichtung nach.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Time-Sharing ist grundsätzlich nichts Negatives, sondern durchaus positiv zu sehen, positiv in zweierlei Richtungen: erstens aus der Sicht des Time-Sharing-Unternehmers – sehr häufig handelt es sich um Hoteliers, Besitzer von Hotelanlagen; es ist ein durchaus positives Instrument der Finanzierung weiterer Hotelausbauten, der Finanzierung der Infrastruktur in Hotels –, zweitens entspricht das Time-Sharing auch dem Bedürfnis der Konsumgesellschaft nach größtmöglicher Mobilität und dem Bedürfnis, Ferien und Freizeit abwechslungsreich zu gestalten, etwa in Form der Teilnahme an Tausch-Pools, wobei Tausch-Pool-Punkte europaweit und teilweise weltweit ausgetauscht werden können. Auf diese Art wird der einzelne Time-Sharing-Berechtigte in die Lage versetzt, sein Time-Sharing zu tauschen und andere Länder und andere Sitten kennenzulernen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Als wir das Teilzeitnutzungsgesetz im Justizausschuß besprochen haben, ist uns Freiheitlichen sofort die Tatsache ins Auge gestochen, daß mit dem Vorschlag das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird, und zwar deshalb, weil der § 3 dieses Teilzeitnutzungsgesetzes eine Informationsschrift vorsieht, die vom Veräußerer, also vom Time-Sharing-Unternehmer, jedem Interessenten zwingend auszufolgen ist, also nicht nur jedem Erwerber, sondern bereits jedem, der sich völlig lose mit Time-Sharing befaßt und sich dafür interessiert. Es ist ihm nicht nur die Informationsschrift auszuhändigen, sondern gleichzeitig auch eine Übersetzung in der Sprache jenes Landes, dem er angehört.

Es drängt sich sofort der Verdacht auf, daß findige Time-Sharing-Unternehmer diese Bestimmung dazu mißbrauchen könnten, die Organisationsstrukturen von Konkurrenten in Erfahrung zu bringen und zu vergleichen, indem sie sich ganz einfach als Interessent ins Spiel bringen. Die "angefragten" Unternehmer sind dann verpflichtet, Auskünfte zu erteilen – bei sonstiger Strafe sind sie verpflichtet. Dadurch hat der Anfrager einerseits eine Vergleichsmöglichkeit, wie er zum Beispiel das Layout, die Prospekte und die Art der Vertragsgestaltung et cetera machen könnte, denn das ist ihm ja auszufolgen, und andererseits könnte er dann seinen Konkurrenten vernadern, wenn dieser der Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Das würde dann eine Strafe von bis zu 20 000 S bedeuten.

Wir haben die Richtlinie im Justizausschuß einer genauen Überprüfung unterzogen und zur Kenntnis nehmen müssen, daß die Europäische Union ein sehr enges Korsett für die innerstaatliche Umsetzung geschaffen hat. Es war gar nicht so leicht, dem berechtigten Interesse nach einer Entschärfung Rechnung zu tragen und gleichzeitig der EU-Richtlinie zu entsprechen. Daß


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