Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 66. Sitzung / Seite 80

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um die Möglichkeiten, die der Arbeitsmarkt bietet, flexibler nützen zu können. Man kann nicht davon ausgehen, daß diese Problematik mit der Teilzeitkarenz schon gelöst ist. Es gibt durchaus Betreuungspersonen, die keine Betreuungsmöglichkeit für eine fixe Teilzeitbeschäftigung finden, denen es aber durchaus möglich wäre, flexiblere Angebote des Arbeitsmarktes wahrzunehmen, zum Beispiel im Rahmen von freien Werkverträgen oder von Urlaubsvertretungen, etwa als SpringerInnen.

Die Notwendigkeit, den Kontakt zur Arbeitswelt nicht zu verlieren, ist, glaube ich, offenkundig. Auf diese Weise könnte auch die Wiedereinstiegsproblematik wesentlich erleichtert werden. Selbstverständlich müßten wir dafür die Geringfügigkeitsgrenze, die Sie gleich belassen haben, deutlich anheben. Wir stellen uns in diesem Zusammenhang den Betrag von 7 000 S vor, analog zur Grenze für die Sozialversicherungspflicht bei den Werkverträgen. Das wäre sowohl arbeitsmarktpolitisch als auch frauenspezifisch eine wesentliche und wichtige Maßnahme. (Beifall beim Liberalen Forum.)

Wir bringen daher folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Maria Schaffenrath, Klara Motter und PartnerInnen zur Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem ein Karenzgeldgesetz erlassen und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzurlaubszuschußgesetz, das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Betriebshilfegesetz und das Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete geändert werden (550 der Beilagen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Karenzgeld

(Karenzgeldgesetz – KGG)

1. In § 2 Abs. 2 Z 1 wird das Wort "Hausbesorger" ersetzt durch "Hausbesorgerin".

2. In § 2 Abs. 2 Z 5 werden die Worte "geschäftsführender Gesellschafter" ersetzt durch "geschäftsführende Gesellschafterin".

3. § 2 Abs. 2 Z 6 lautet:

"6. einen Karenzgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und

a) aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalendermonats einen Bruttolohn erzielt oder

b) aus selbständiger Erwerbsarbeit (Arbeit), die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, ein Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, erzielt oder 11,1 v. H. des erzielten Umsatzes gemäß § 41 einen Betrag ergeben, der (das) den im § 5a Abs. 1 ASVG angeführten Betrag übersteigt, für diesen Kalendermonat.

*****

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vergessen wir über die Diskussion im Zusammenhang mit der Karenzzeit nicht, daß durch die Karenzzeit, zu der wir Liberale selbstverständlich stehen und die wir als wichtige soziale Leistung betrachten, die Gefahren für die Frauen auf dem Arbeitsmarkt evident bleiben. Es sind nach wie vor primär Frauen, die Karenzzeit beanspruchen,


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