Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 42

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5. den Bezug von Studienbeihilfen und von Stipendien."

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Meinetwegen. Das alles sind personenbezogene Daten, aber nicht Daten, die andere, also Drittpersonen, angehen. Das würde ich eigentlich für vernichtend halten. (Beifall beim Liberalen Forum.)

10.43

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der zuletzt verlesene Abänderungsantrag entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und steht mit in Verhandlung.

Darüber hinaus gebe ich bekannt, daß der etwas früher in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag zum Universitäts-Studiengesetz genügend unterstützt ist. Im Hinblick auf den Umfang dieses Antrags wird er nach § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigt, schriftlich verteilt und steht ab jenem Zeitpunkt dann mit in Verhandlung.

Dieser Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Martina Gredler, Partnerinnen und Partner zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz) in der Fassung des Ausschußberichtes des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (588 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Der § 6 Abs. 2 lautet:

"(2) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, daß das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens zehn Wochen vorzusehen."

2. Der § 7 Abs. 1 lautet:

"§ 7. (1) Die Studienkommissionen haben in den Studienplänen den Gegenstand, die Art und den Umfang der die Fächer bildenden Lehrveranstaltungen festzulegen."

3. Der § 7 Abs. 4 lautet:

"(4) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen in Abstimmung mit den Studierenden nur während eines Teils eines Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen). Wird keine Einigung mit den Studierenden erzielt, entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.

4. Der § 7 Abs. 8 lautet:

"(8) Die Studienkommission hat für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Studienplan die Anzahl von möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei muß sichergestellt sein, daß den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallelveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit anzubieten."

5. Im § 13 Abs. 5 lautet der erste Satz:


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