Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 43

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"(5) Im Sinne des europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) hat die Studienkommission im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen."

6. § 17 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

"(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Die Bezeichnung des Studiums,

2. das Qualifikationsprofil,

3. die Studiendauer von mindestens acht Semestern,

4. die Festlegung der Studienabschnitte und deren Dauer,

5. die Prüfungsfächer und die Prüfungsordnung,

6. Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 120 Wochenstunden,

7. wenn das Studium an mehreren Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) und

8. die Abfassung einer Diplomarbeit.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat das individuelle Diplomstudium bescheidmäßig zu genehmigen, wenn der Antrag sämtliche in Abs. 2 genannten Inhalte aufweist. Wurde das individuelle Studium genehmigt, ist der oder die Studierende mit Beginn des folgenden Semesters zum Studium zugelassen. Den Absolventen eines individuellen Diplomstudiums ist der Diplomgrad ,Magister‘, den Absolventinnen der Diplomgrad ,Magistra‘ zu verleihen."

7. Im § 19 Abs. 4 lautet der erste Satz:

"(4) Im Sinne des europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) hat die Studienkommission im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen."

8. Im § 23 Abs. 3 lautet der erste Satz:

"(3) Im Sinne des europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) hat das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen."

9. Im § 29 entfällt der Absatz 2.

10. Im § 34 entfällt der Absatz 8.

11. Der § 57 Abs. 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"... Die Aufzeichnung mündlicher Prüfungen auf Tonträger als teilweiser Ersatz des Prüfungsprotokolls ist zulässig, wenn dagegen weder von den Studierenden noch von der Prüferin oder dem Prüfer Einwände erhoben werden."

12. § 61 Abs. 4 lautet:

"(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß


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