Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 44

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§ 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 sowie Universitäts- und Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß § 29 UOG 1993 drei Jahre nach der Verleihung des Doktorgrades sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis oder ihrer Dissertation Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen."

13. In Anlage 1 entfällt die Ziffer 1.41.2.

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Zum Wort gelangt Kollege Dr. Lukesch. Als Redezeit hat er selbst 12 Minuten vorgeschlagen. – Bitte.

10.43

Abgeordneter Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Ich bilde mir nicht ein, daß ich mir heute vorstellen könnte, wie es einer Frau geht, wenn sie nach vielen Monaten der Schwangerschaft mit Freude und unter Schmerzen ein Kind gebärt, aber ein bißchen kann ich mich jetzt in die Situation hineindenken.

Dieses neue Uni-Studiengesetz steht seit 1992 in vorbereitender Diskussion im Rahmen der Studienreformkommission, seit 1995 in ganz intensiver Auseinandersetzung an den Universitäten in einem heftigen Dialog, und heute ist es soweit! Und wenn ich die Stimmen dazu höre, die insbesondere im Unterausschuß durch die Experten dargelegt worden sind, meine ich, daß der überwiegende Teil dieser Experten der Ansicht ist, daß das ein gutes Gesetz ist, das wir heute im Interesse der Universitäten beschließen sollen. (Beifall bei der ÖVP.)

Sehr verehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Am Neuen Institutsgebäude der Wiener Universität steht der Satz: "Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei", entnommen natürlich aus dem Staatsgrundgesetz. Aber wie sah denn diese Freiheit in bezug auf die Lehre – da möchte ich replizierend ein bißchen auf den Kollegen Krüger eingehen – aus?

Es gab ein Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, das generell die Vorschriften für die Durchführung der Lehre und der Prüfungen regelte, ein umfangreiches Gesetz, das auch sehr häufig novellierungsbedürftig gewesen war. Es gab – das wurde schon erwähnt – elf besondere Studiengesetze, die dann den Fächerkanon für die Bereiche der Studien festlegten. Sie, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, haben gesagt, welche Fächer man bei der Informatik wählen muß und welche Bedeutung ihnen etwa im Zusammenhang mit der Diplomprüfung zukam, Sie mußten hier im Hohes Hause sagen, wie Werkstofftechnik aus Ihrer Sicht in den Universitäten zu strukturieren ist. – Das war also die Freiheit.

Daneben gab es an die 180 Gesetzesverordnungen, die detailliert die Art der Lehrveranstaltungen, die Stundenrahmen pro Fach festlegten, und erst innerhalb dieses engen Rahmens hatten die Studienkommissionen das Recht, die letzten Festlegungen zu treffen.

In den letzten 30 Jahren, meine sehr verehrten Damen und Herren, hat sich die Welt aber geändert. Sie ist viel dynamischer geworden, sie ist viel kompetitiver geworden. Das gilt ganz besonders auch für die Wissenschaft und für ihre Lehre. Daher müssen wir in dieser Form neuer Freiheiten darauf reagieren.

Meine Damen und Herren! Das heute zu beschließende Uni-Studiengesetz steht in einer ganz konsequenten Linie der Universitätsreform, die die ÖVP gemeinsam mit ihrem Koalitionspartner 1993 mit dem Universitäts-Organisationsgesetz, dem Fachhochschulgesetz schon begann. Dieses Uni-Studiengesetz ist aus meiner Sicht in mehrfacher Weise vorbildlich. Einerseits einmal im Hinblick auf die Deregulierungswirkungen. Der Umfang wurde schon genannt. Ich sage es noch einmal, denn es ist geradezu unglaublich: Zwölf Gesetze und 118 Studienverordnungen werden dadurch aufgehoben. Also: Andere reden von Deregulierung und Entbürokratisierung, wir tun es heute und hier! (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)


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