Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 58

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(2) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer sind nach Maßgabe des Abs. 3 für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaft an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung aktiv und passiv wahlberechtigt, wenn sie vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 17. Lebensjahr vollendet haben.

(3) (Verfassungsbestimmung) Das aktive und passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaft an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist von der österreichischen Staatsbürgerschaft unabhängig.

(4) Das aktive und passive Wahlrecht richtet sich nach dem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt."

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Wenn wir all das, was wir grundsätzlich in diesem Bereich in Anspruch nehmen, ernst nehmen, sollten wir heute nicht der Rückverweisung, sondern diesem Abänderungsantrag zustimmen, zumal – das verschweige ich nicht – im Wissenschaftsausschuß drei Anträge sozusagen liegengeblieben sind, die das durchaus bezweckt und auch erreicht hätten.

Daß wir außerdem mit den Fristen in Verzug geraten sind, daß wir durch eine sozusagen operative Verschleppung möglicherweise in die Lage geraten sind, daß eine solche Änderung für die nächste Hochschülerschaftswahl gar nicht mehr wirksam werden könnte, das ist das eine Problem. Daß wir aber diesen Umstand gleich dazu benützen, um das Problem wieder zu vertagen, wieder zurückzuverweisen und wahrscheinlich auf den Sankt-Nimmerleins-Tag zu verschieben, weil die übernächsten Hochschülerschaftswahlen erst spät sind, das würde ich für falsch halten. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall beim Liberalen Forum.)

11.47

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Der vom Herrn Abgeordneten Dr. Kier soeben vorgetragene Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und wird in die Verhandlung miteinbezogen.

Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Ablinger. 6 Minuten Redezeit. – Bitte.

11.47

Abgeordnete Sonja Ablinger (SPÖ): Herr Minister! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Universitäts-Studiengesetz ist der zweite Schritt in Richtung Autonomie, und zwar deswegen, weil er die Bemühungen ganz klar zum Ausdruck bringt, Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten in die Hände der Universitäten zu legen – und dabei nicht nur ausschließlich in die Hände der Professorinnen und Professoren.

Dieses Gesetz ist auch ein Beispiel der Gesetzgebung mit breitem Dialog. Es hat eine lange Begutachtung gegeben, und erst jüngst gab es dieses Hearing, in dem auch wiederum unterschiedlichste Bedenken eingeflossen sind, natürlich – das ist keine Frage – nicht in dem Ausmaß, das sich viele gewünscht hatten, aber es war vom großen Bemühen getragen, Bedenken, die dort beziehungsweise in der Begutachtungsphase noch einmal formuliert worden sind, in die Gesetzgebung einfließen zu lassen.

Konkretes Beispiel, das heute schon öfters angeschnitten wurde, zum Bereich Wahlfreiheit statt Kombinationspflicht im Bereich der Geistes- und Kulturwissenschaften: Da hat es zum einen die lauten und heftigen Bedenken und dramatische Androhungen gegeben, würde man die Kombinationspflicht aufheben und die Wahlfreiheit in der Fassung der Regierungsvorlage zulassen, so sei das eine absolute Geringschätzung der Geistes- und Kulturwissenschaften. Die Androhungen waren durchaus dramatisch. Auf der anderen Seite hat es Bedenken vieler Studierender gegeben, man solle sie doch nicht in ihrer Wahl einschränken und ihnen damit Unmündigkeit attestieren.

Das, was wir heute beschließen, das, was in die jetzige Vorlage eingeflossen ist, ist ein Ja zur Wahlfreiheit mit Empfehlungen und darüber hinaus auch die Möglichkeit der uneingeschränkten Wahlfreiheit mit beiden, also mit der Einspruchsmöglichkeit des Studiendekans, aber – das ist


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