Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 64

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Nun zum vorliegenden Universitäts-Studiengesetz. Das vorliegende UniStG ersetzt eine Reihe von Studiengesetzen, über 100 Studienordnungen und zirka 350 Studienpläne. Es wurde schon gesagt, daß die Arbeitsphase zu diesem Gesetz sehr, sehr lange war, daß sie entsprechend der Größe des Reformwerkes auch ein enormes Echo gefunden hat ... (Zwischenrufe des Abg. Meisinger. ) Bist du beunruhigt, Meisinger? Wollen wir über den Nationalsozialismus und über deinen Chef diskutieren? Das können wir auch machen! Jetzt steht allerdings das Universitäts-Studiengesetz auf dem Programm. (Abg. Dr. Graf: Doppelkassierer!)

Zu diesem Universitäts-Studiengesetz hat es gemäß der Größe des Reformwerkes über 600 Stellungnahmen und Gutachten gegeben. Mit dem vorliegenden UniStG wurde ein von Grund auf neues Gesetz geschaffen, das einfach und leicht lesbar ist und mit dem auch eine Reihe von Vereinbarungen aus dem Koalitionsübereinkommen verwirklicht wurden, wie ein stärker praxisbezogenes Medizinstudium, die Schaffung eines EU-konformen Zahnarztstudiums, die bessere pädagogische und fachdidaktische Ausbildung in den Lehramtsstudien sowie der Ausbau der Anrechnungen zwischen Universitäten und Akademien.

Mit der Erarbeitung der Lehr- und Lerninhalte wird in Zukunft ausschließlich die jeweilige Studienkommission beauftragt. Das wurde ja schon gesagt. Damit wurde die Entscheidungs- und Verantwortungskompetenz den Universitäten zugeordnet, wobei es an den einzelnen Studienkommissionen liegt, Innovationsfähigkeit zu zeigen und das Studienangebot besser und klarer zu strukturieren.

Mit dem vorliegenden UniStG hat man den Studienkommissionen, wie gesagt, schon sehr viel an Verantwortung und Entscheidungskompetenz überlassen. Nicht zugetraut hat man es ihnen allerdings, die wahrhaft abendländische Entscheidung zu treffen, ob Latein für das jeweilige Studium Voraussetzung sein soll oder nicht. Das heißt, bei einer ganzen Reihe von Studien wie Sprachen, Medizin oder Jus wird auch weiterhin Latein Zulassungsvoraussetzung sein und die derzeitige Hochschulberechtigungsverordnung bestehen bleiben. Abgesehen von diesen letzten Rudimenten spätmittelalterlicher Traditionen hat man allerdings die Studienkommissionen in die volle Mündigkeit entlassen.

Wichtig ist der § 9, wonach es den jeweiligen Studienkommissionen überlassen bleibt, ob sie die Absolvierung einer Praxis in den Studienplan aufnehmen wollen oder nicht. Die Festlegung einer Praxis hat sich bei einigen Studienrichtungen sehr bewährt, wie zum Beispiel bei der Angewandten Betriebswirtschaftslehre in Klagenfurt, die ein eigenes Praxissemester angeboten hat. Und es ist nicht so, wie Abgeordneter Graf gesagt hat, daß das Praxissemester fehlt, sondern es wurden generell für die Betriebswirtschaftslehre acht Semester eingerichtet. Es ist den Verhandlern, den Abgeordneten Niederwieser und Lukesch, Dank zu sagen, daß es ihnen gelungen ist, den Stundenrahmen auf 130 Stunden zu erhöhen (Abg. Dr. Graf: Das Praxissemester wird gestrichen, das wissen Sie!), und die Betriebswirtschaftslehre in Klagenfurt wird auch weiterhin das Praxissemester im Rahmen dieser neuen Studienordnung anbieten können, und man ist mit diesem Kompromiß sehr zufrieden. Das möchte ich Ihnen sagen. Ich habe selbst mit dem Vorstand gesprochen. (Beifall bei der SPÖ.)

Ein Kritikpunkt sei vielleicht noch gestattet: Ich finde es schade, daß man sich im § 45 nicht zur Abschaffung der alten, nicht bewährten fünfteiligen Notenskala durchringen konnte. Im ersten Entwurf war die Schaffung einer dreiteiligen Notenskala vorgesehen, nämlich "ausgezeichnet bestanden", "bestanden" und "nicht bestanden". Damit wäre der Studienfortschritt der Studierenden adäquat und ausreichend beschrieben worden, anstatt die Leistungen der Studierenden in eine abstrakte Ziffer zu gießen, die in ihrer graduellen Abstufung von 2 auf 3 oder 3 auf 4 ohnedies völlig belanglos ist, weil sie nichts entscheidet. Trotzdem ist man lieber bei der alten fünfteiligen Notenskala geblieben, was zu bedauern ist. (Abg. Dr. Graf: Jetzt bricht der Lehrer durch!)

Insgesamt gibt es allerdings im UniStG eine Reihe von Verbesserungen für die Studierenden. Der Zeitraum für die Fertigstellung der Diplomarbeit wurde von drei auf sechs Monate verlängert. Der Umfang der Prüfungsfächer ist in Zukunft so zu gestalten, daß die Studierenden das Studium auch in der Regelstudienzeit bewältigen können. Die Prüfungen als außerordentlicher


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