Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 65

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Hörer oder Hörerin werden angerechnet, sofern sie nicht der Umgehung von Wiederholungsmöglichkeiten dienen. Zeugnisse müssen in Zukunft innerhalb von vier Wochen nach Ablegung der Prüfung ausgestellt werden, was für die Studien- und die Familienbeihilfe wichtig ist, und auch die Reprobationsfristen sind endgültig gefallen.

Erfreulich ist auch die Anrechnung von Lehrveranstaltungen, insbesondere die Anrechnung des Pädak-Studiums für das Lehramtsstudium und umgekehrt.

Die gravierendsten Änderungen gibt es allerdings im Bereich der Diplomstudien – Änderungen, die teilweise auch heftig kritisiert wurden. So waren im Erstentwurf im Bereich der geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien der Entfall der Kombinationspflicht und die Reduktion auf sechs Semester vorgesehen. Ein sechssemestriges Kurzstudium mit akademischem Abschluß, etwa dem Baccalaureat, das auch zu einer formalen Berechtigung führt, wäre sicher eine sinnvolle Ergänzung gewesen in einem neu zu ordnenden, dreistufigen universitären Sektor. Leider konnte man sich auf eine solche Vorgangsweise nicht einigen, sodaß die alte Studiendauer von acht Semestern gleich belassen wurde. Allerdings ist die Kombinationspflicht endgültig gefallen, und es wurde die Kombinationsmöglichkeit verankert, wovon im wesentlichen die geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien betroffen sind, die nunmehr als Einzelstudien konzipiert wurden. Es wurde durch die freien Wahlfächer eine Vielzahl von neuen Möglichkeiten eröffnet.

Abschließend möchte ich daher sagen, daß mit diesem UniStG ein ganz wichtiger Reformschritt gesetzt wurde, der die Autonomie der Universitäten stärken wird und damit auch die Verantwortlichkeit, wofür der Hochschulsektion im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ein besonderer Dank auszusprechen ist.

Was das Ausländerwahlrecht im Hochschülerschaftsgesetz anlangt, so möchte ich sagen: Ich halte die Regelung auch für antiquiert und überholt. Ich halte es für nicht zumutbar, daß man den Universitäten in allen Bereichen die Autonomie gestattet hat und nur in diesem Bereich die Studenten nicht selbst bestimmen dürfen, wie und nach welchen Regeln sie wählen wollen. Und selbstverständlich ist ein diskriminierendes Wahlrecht für Ausländer und selbstverständlich sind Diskriminierungen im Wahlrecht als rassistisch zu bezeichnen. Da gibt es überhaupt keinen Zweifel. Es ist höchste Zeit, daß diese rassistischen, diskriminierenden Paragraphen im Ausländerwahlrecht beseitigt werden. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Dr. Graf: Sie könnten bei der Arbeiterkammer anfangen!)

12.19

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Als nächste Rednerin hat sich Frau Abgeordnete Motter zu Wort gemeldet. Redezeit: 5 Minuten. – Bitte.

12.19

Abgeordnete Klara Motter (Liberales Forum): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Posch, wenn Sie die Diskriminierung im Wahlrecht hier monieren, dann möchte ich Ihnen sagen: Sie haben heute noch Gelegenheit, unserem Antrag, den mein Kollege Kier eingebracht hat, Ihre Zustimmung zu geben. Sie werden an Ihren Worten gemessen, Herr Kollege Posch!

Meine Damen und Herren! Ich glaube sagen zu dürfen, daß das Universitäts-Studiengesetz, das heute beschlossen wird, zwar eine sehr lange Anlaufzeit hatte – ich weiß, wovon ich spreche –, daß es aber trotzdem, bei aller Detailkritik und bei scharfer Kritik an einzelnen unsachlichen Nichtreformen, eine Reform darstellt, mit der alle Betroffenen leben können.

Wir sind heute froh darüber, daß das Qualifikationsprofil in dieses Gesetz Eingang gefunden hat, denn es war eine alte Forderung von uns Liberalen. Wir begrüßen daher die Einsicht der Koalitionsparteien (Beifall beim Liberalen Forum) und werden auch in dritter Lesung dieser Gesetzesvorlage unsere Zustimmung geben.

Für uns Liberale ist aber sachlich nicht begründbar, warum die Studienkommission im neuen Universitäts-Studiengesetz weiterhin entmündigt bleibt. Auch in Zukunft kann sie nämlich nicht selbst über die Zugangsbestimmungen zu einem Studium entscheiden.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite