Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 69

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Zur Effizienz: Eine Studienverkürzung wird eintreten. Ich ziehe nur diesen einen Punkt zur Betrachtung heran. Bisher hatten wir Semesterwochenstunden. Von nun an werden wir eine andere Einheit haben. Auch bisher war geregelt, wie lange die Studien dauern sollen. Aber trotz dieser Regulierung waren die Studien länger. (Abg. Mag. Stadler: Der Bundeskanzler hat 33 Semester gebraucht!)

Meine Damen und Herren! Wenn Sie glauben, daß Sie durch ein Zeichen vor einer Bestimmung, nämlich durch einen Paragraphen, die Menschen, die Vortragenden, die Hochschullehrer ändern können – ich sage das als Hochschullehrer ganz bewußt –, dann sind Sie in einem Irrtum befangen.

Ich kann Ihnen ein Beispiel aus der alten juristischen Studienordnung nennen: Kirchenrecht: sieben Wochenstunden. Es ist genauso schwierig oder leicht geprüft worden wie Rechtsgeschichte mit 14 Wochenstunden. Dieses Gesetz wird es nicht verhindern können, daß man bei einer drastischen Verkürzung der Wochenstundenzeiten dann in der Vorlesung sagt: Was dieses Thema betrifft, verweise ich Sie auf die nächsten hundert Seiten in diesem und jenem Buch. Das werden Sie nicht verhindern können, auch nicht durch ein neues Studiengesetz. – Soweit zur Effizienz.

Zur Autonomie: Wie sieht es mit der Autonomie aus, die angeblich ausgeweitet wird? – Ein Beispiel: § 5 des Gesetzentwurfes; Verfassungsbestimmung. Darin heißt es: Durch Bundesgesetz kann die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen festgesetzt werden.

Meine Damen und Herren! Warum durch ein Bundesgesetz? Warum kann man das nicht im Studienplan machen? Warum bedarf es dazu eines Bundesgesetzes?

Ein weiteres Beispiel: § 24, Universitätslehrgänge. Es endet diese Einrichtung beim Bundesminister oder bei der Bundesministerin. Warum können Universitätslehrgänge nicht autonom im Bereich, komplett ohne Zustimmungsrechte, bestimmt und fixiert werden?

Letztendlich die Studienpläne – angeblich ein riesiger Fortschritt im Bereich der Autonomie. Kein Gesetz mehr! Das sei 19. Jahrhundert, las ich in einer Zeitung. Kein Gesetz mehr! Schlechtes 19. Jahrhundert. Es wäre richtig allenfalls für die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts: Absolutismus. Aber in der zweiten Hälfte ist immerhin das Parlament schon vorhanden gewesen. Jetzt sind die Studienpläne im autonomen Bereich. Aber gekoppelt an Kammern, Interessenverbände und sonstiges – "und sonstiges", also auch noch so eine weiche Bestimmung!

Meine Damen und Herren! Es wurde auch keine gesetzliche Vorsorge getroffen, daß sich die Studienkommissionen an fünf Fakultäten – nehmen wir das einmal an – untereinander absprechen. Das, was Schweizer Kollegen uns gegenüber mit Neid empfinden, nämlich ein einheitliches Studienrecht, wird durch dieses Gesetz vielleicht nicht zerstört, aber sicherlich sehr erschwert. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Meine Damen und Herren! Zum nächsten Punkt, zur Lesbarkeit des Gesetzes: § 4 enthält die Begriffsbestimmungen – ein klassischer Rückfall in das heute schon erwähnte 19. Jahrhundert mit seiner Begriffsjurisprudenz. Als Rechtshistoriker kann ich das nostalgisch sehen und könnte mich darüber freuen. Nur: Was sind denn das für Begriffe, die da aufgeführt werden?

Das steht zum Beispiel: Ordentliche Studien sind die Diplomstudien und Doktoratsstudien. – Das soll eine Begriffsbestimmung sein? Das ist eine Wiederholung von Überschriften! (Abg. Mag. Stadler: Eine Tautologie nennt man das! Ein weißer Schimmel!) Die Begriffsbestimmung erfolgt tatsächlich erst in jener Bestimmung, die diese Überschrift trägt.

Oder, meine Damen und Herren, Punkt 17: Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. – Das muß man auch umkehren können. Weiterbildende Sachen sind Universitätslehrgänge. Wer also zu Hause auf seinem Sofa liegt und ein Lehrbuch lernt, der absolviert einen Universitätslehrgang? Sicher nicht! Es folgen zwar später die entsprechenden Bestimmungen, aber eine Begriffsbestimmung ist das dennoch nicht.


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