Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 71

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rasch, wenn Ihnen etwas lustig vorkommt, denn gemäß dieser Bestimmung dürfen Sie dann nicht mehr lachen! (Zwischenruf des Abg. DDr. Niederwieser. ) Was heißt "ernsthaft studieren"? Eine Sanktion gibt es nicht.

Zu etwas Ernsthaftem: Im Punkt 3 heißt es: Die Fortsetzung des Studiums ist dem Rektor der Universität oder Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist zu melden. – Das ist eine Pflicht der Studierenden. Nur: Nach § 39 Abs. 1 Ziffer 2 und wortidentisch nach § 42 Abs. 1 Ziffer 2 erlischt die Zulassung, wenn man die Meldung mehr als zwei Semester unterläßt. Also wie schaut jetzt die Verpflichtung aus: Meldung jedes Semester oder Meldung zumindest im dritten Semester? – Die Liste ähnlicher Fehler könnte fortgeführt werden.

Zum Thema Verfassungswidrigkeit: Master of Advanced Studies nach § 28 und Master of Business Administration nach § 28 haben andere Voraussetzungen als die Führung derselben Titel aufgrund eines Universitätslehrgangs nach § 26. Das heißt, für unterschiedliche Leistungen wird derselbe Titel verliehen werden. Das kann – ich sage, das kann, nicht, das muß – verfassungswidrig sein.

§ 35 – "Allgemeine Universitätsreife" – Abs. 1 Punkt 3: Ein ausländisches Zeugnis ist anzuerkennen, das einem österreichischen Maturazeugnis a) aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung entspricht – in Ordnung –, b) aufgrund einer Nostrifikation – selbstverständlich –, c) aufgrund der Entscheidung des Rektors oder der Rektorin der inländischen Universität oder Hochschule – ich möchte nur bemerken: wir haben noch keine österreichischen Universitäten im Ausland, aber dafür scheint hier schon futuristisch Sorge getragen zu sein – im Einzelfall gleichwertig ist. Bitte, nach welchen Kriterien "im Einzelfall gleichwertig ist"? Nach welchen Kriterien entscheidet der Rektor oder die Rektorin? (Abg. Mag. Stadler: Stimmungslage!) Das ist sicher eine vernünftige Regelung, aber das gehört definiert. Da gehören Kriterien festgesetzt. Ich glaube, daß ohne solche die Bestimmung verfassungswidrig ist.

Ich glaube auch, daß es verfassungswidrig ist, bezüglich der Studienpläne – Herr Kollege Lukesch, Sie sind anderer Meinung – hinauszuverweisen aus dem parlamentarischen Raum. Man kann sich ja wohl auch die Straßenverkehrsordnung in Hinkunft nicht so vorstellen, daß das Bundesstraßenverkehrsgesetz etwa lautet: Die Straßenverkehrsordnung erläßt das Kuratorium für Verkehrssicherheit im Einvernehmen mit Kammern, Verbänden, Interessenvertretungen, insbesondere – in alphabetischer Reihenfolge jetzt – ARBÖ, ÖAMTC, Radfahrervereinigungen und sonstigen Bürgerinitiativen. (Zwischenruf des Abg. Dr. Lukesch. )

Zum Schluß zu den Fremdsprachen. Bei den Bestimmungen über die Fremdsprachen kann man all das widerspiegeln, was ich jetzt kritisiert habe. Erstens: leichte Lesbarkeit und Systematik. Die Regelungen über Fremdsprachen verteilen sich auf zwei Paragraphen, nämlich § 5 und § 10. Wer den einen Paragraphen liest, weiß natürlich nicht, was in dem anderen steht, außer er konsultiert – zugegeben – das Inhaltsverzeichnis.

Autonomie: Dazu habe ich schon zitiert. Nach § 5 eine Verfassungsbestimmung, Bundesgesetz. Wo ist hier die Autonomie?

Regelungszweck. Ich stelle mir das so vor aufgrund meiner Erfahrungen: Da kommt ein ausländischer Studierender und sagt zu mir: Your Honourable, I am not very good in English, but I am very, very good in the field of the legal system of Austrian universities. Und dann sagt er zu mir: Ich muß nicht Englisch können, ich beziehe mich auf § 10, und da steht ausdrücklich drinnen: Sprachkenntnisse – wenn er in einer Fremdsprache geprüft wird – sind nicht ausschlaggebend, es ist der Inhalt wichtig.

Meine Damen und Herren! Wie stelle ich den Inhalt fest, wenn der Studierende zu mir sagt: Ich bin exzellent im Universitätsrecht Österreichs, nur sagen kann ich es Ihnen leider nicht!? – Diese Bestimmung finden Sie wirklich im ersten Absatz des § 10. (Abg. Dr. Lukesch: Abenteuerlich!) Jawohl, Herr Kollege Lukesch! Ich habe ähnliches erlebt, es war nur in Französisch. Es ist abenteuerlich.


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