Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 72

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Schließlich zum Inhalt dieser Bestimmung. Es ist für einen Fall gar nicht Sorge getragen worden. Es ist zum Beispiel aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung nicht möglich, eine Lehrveranstaltung an juridischen Fakultäten anzubieten, nämlich Einführung in das englische oder amerikanische Recht in Englisch oder in das französische oder belgische Recht in Französisch. So etwas Sinnvolles deckt die Bestimmung wieder nicht ab.

Zum Schluß kommend, meine Damen und Herren: das "Jahrhundertgesetz", die "Habeaskorpusakte". Herr Kollege Lukesch! Sie haben völlig recht: Es ist eine Habeaskorpusakte. Damit Sie nicht glauben, es ist dies meine eigene Idee, zitiere ich Ihnen aus einem Lexikon zur Habeaskorpusakte. Dort heißt es unter anderem: Obwohl der verbürgte Schutz – Sie kennen alle den Inhalt – zunächst weder für alle – Engländer – noch lückenlos war, wurde dies auf weiteren Stufen der Entwicklung erreicht. – Wie wahr!

Dieses Gesetz weist massive Lücken auf. Es gilt zwar für alle Studierenden, und zwar ausdrücklich beiderlei Geschlechts; ich finde das auch richtig so. Es enthält allerdings Normen so unterschiedlichen Inhalts, wie interne Dienstanweisung, Ermächtigung an den Bundesminister, Rechte und Pflichte der Studierenden. (Zwischenruf des Abg. Mag. Stadler. ) Der Kreis der Normenadressaten ist so unterschiedlich, daß der Satz: Es gilt nicht für alle!, nahezu zutrifft. Und so wird es auch sein. Mit dem Gesetz allein – ich überspringe jetzt einen Gedankengang und sage etwas anderes – haben wir eine Chance verpaßt. Ich bin – auch aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit – der letzte, der sich nicht sehnlichst diese und jene Reform auf universitärem Boden herbeiwünscht. Aber mit diesem Gesetz, glaube ich, wird es nicht gehen! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Ich möchte noch etwas zur Vorgangsweise sagen, Herr Kollege Lukesch; ich spreche aber auch andere an. Ich frage mich aufgrund eines Gesprächs, das wir gestern hatten, warum nicht betreffend diesen letzten Text ein ordentliches, normales Begutachtungsverfahren durchgeführt worden ist. Es drängt uns ja niemand, es ist egal, ob dieses Gesetz – ein besseres natürlich – ein Jahr früher oder später in Kraft tritt. Warum wurde kein Begutachtungsverfahren durchgeführt? (Ruf bei der ÖVP: 5 Minuten Redezeit!)

Wenn gesagt worden ist, die Experten hätten im Unterausschuß nahezu unbesehen zugestimmt – das Wort "euphorisch" haben Sie zum Glück nicht gebraucht –, dann könnte man dem Stöße von Briefen aus unterschiedlichsten Hochschulorten und von unterschiedlichsten Personengruppen entgegenhalten, die zum Teil nahezu flehentlich Änderungen monierten. Und wenn man diese Änderungswünsche sozusagen auf den Gesetzestext umlegt, dann wurde nahezu flächendeckend eine Änderung des Gesetzes gewünscht. Es ist nicht irgendein Punkt allein, auf den all diese Wünsche abzielen, sondern es ist nahezu flächendeckend, Herr Kollege Lukesch. (Zwischenruf des Abg. Dr. Lukesch. ) – Sie können sie bei mir einsehen. Vielleicht wissend, daß man bei den Regierungsparteien auf ein verschlossenes Tor stößt, sind diese Bitten und Anregungen deshalb hauptsächlich bei uns eingegangen. Das räume ich Ihnen gerne ein. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Meine Damen und Herren! Ich könnte mir vorstellen, daß wir dem Gesetz unsere Zustimmung erteilen – unter einer Bedingung: Es müßte nur der Titel geändert werden. Frau Kollegin Brinek hat mich durch eine Wortmeldung im Unterausschuß auf diese Idee gebracht. Der Titel sollte lauten: Bundesgesetz, womit anhand von Fallbeispielen über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz) diesen, nämlich den Universitäten, verpflichtendes Lehrmaterial für Lehrveranstaltungen in Logik, Deutsch, Gesetzgebungslehre und, um im Stil des Gesetzes zu bleiben, anderen Fächern anempfohlen wird. – Danke schön. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

12.51

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Herr Abgeordneter Dr. Brauneder hat sich in seinen Ausführungen auf einen Abänderungsantrag bezogen, den er in seinen Kernpunkten vorgetragen hat. Dieser Abänderungsantrag ist schriftlich überreicht worden. Er ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.


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