Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 73

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Im Hinblick auf den Umfang dieses Antrages habe ich gemäß § 93 Abs. 4 der Geschäftsordnung die Vervielfältigung und Verteilung veranlaßt. Der Text dieses Antrages wird auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.

Der Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Krüger, MMag. Dr. Brauneder, Dr. Graf , Mag. Dr. Grollitsch, Dipl.-Ing. Schöggl und Kollegen, eingebracht im Zuge der Debatte zur Regierungsvorlage (588 der Beilagen) eines Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitätsstudiengesetz – UniStG) in der Fassung des Ausschußberichtes (638 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der im Titel genannte Entwurf in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

1. § 36 (2) lautet:

"(2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung aufgrund der Universitätsberechtigungsverordnung für die Zulassung zum Studium vorgeschrieben ist."

2. § 57 (6) lautet:

"(6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluß über die Beurteilung eines Faches sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen dieses Faches zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden. Eine positive Beurteilung eines Faches setzt jedenfalls eine Mehrheit an positiven Einzelbeurteilungen dieses Faches voraus."

3. § 61 (4) erster Satz lautet:

"Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 sowie Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen."

4. § 62 (2) erster Satz lautet:

"Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer festzulegen oder das Thema aus Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen."

5. Dem § 62 (9) wird folgender Satz angefügt:

"Eine positive Beurteilung der Dissertation setzt jedenfalls eine Mehrheit an positiven Einzelbeurteilungen der Dissertation voraus."

6. In § 66 (1) entfällt die Wortfolge

"unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen."

6a. In § 66 (2) entfällt jeweils die Wortfolge

"unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern in Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums."


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