Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 74

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7. § 66 (3) lautet:

"Zusätzlich zu Abs. 1 erfolgt die Verleihung des akademischen Grades "Doktorin" bzw. "Doktor" mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz im Rahmen einer Promotion, die Verleihung des akademischen Grades "Magistra" bzw. "Magister" mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz und die Verleihung des akademischen Grades "Diplomingenieurin" bzw. "Diplomingenieur" mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz im Rahmen einer Sponsion. Die näheren Bestimmungen über Promotion sowie Sponsion erläßt der Akademische Senat durch Verordnung. Hierbei hat er die bisherige Tradition zu berücksichtigen. Zuständig für die Durchführung der Promotion sowie Sponsion ist jene Universität oder Hochschule, an welcher die Approbation der Diplomarbeit bzw. Dissertation erfolgte. Für die Verleihung anderer akademischer Grade kann das zuständige Kollegialorgan durch Verordnung eine äußere Form ihrer Verleihung festlegen. Der Studierende hat die Möglichkeit, auf die Teilnahme an einer akademischen Feier zu verzichten."

8. § 66 (3) und (4) erhalten die Bezeichnung (4) und (5).

9. § 80 (2) erster Satz entfällt die Wortfolge

"in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung".

10. § 80 (2) zweiter Satz lautet:

"Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes aufgrund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich drei Semester entsprechenden Zeitraum abzuschließen."

11. Zif. 3.8 in Anlage 1 lautet:

Anerkennung von Studien, die an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien absolviert wurden:

Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität oder Hochschule zugelassen werden, gelten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere § 59) folgende besondere Bestimmungen:

Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 8 an einer anderen Universität oder Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen."

12. In Zif. 6.3 bis 6.11 in Anlage 1

wird der Ausdruck "Semesterstunden: 100 – 125" ersetzt durch den Ausdruck "Semesterstunden: 125 – 140".

13. Zif. 6.13 in Anlage 1 lautet:

Wirtschaftsinformatik: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden: 140 – 160.

14. In Zif. 6.15 in Anlage 1

wird der Ausdruck "Semesterstunden: 100 – 125" ersetzt durch den Ausdruck "Semesterstunden: 125 – 140".

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