Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 83

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Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

"Österreichische Hochschülerschaft

§ 1. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Ihr gehören die ordentlichen und außerordentlichen Hörer an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung an.

(2) Die ordentlichen Hörer sind für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft aktiv und passiv wahlberechtigt, wenn sie vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 17. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Das aktive und passive Wahlrecht richtet sich nach dem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt.

2. § 2 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

3. Im § 4 Abs. wird "Abs. 2 lit. b bis f" durch "Abs. 2 lit. b bis e" ersetzt.

4. Im § 5 Abs. 8 entfällt die Wortfolge "und Hörerversammlungen".

5. § 7 Abs. 4 lit. a lautet:

"a) die Entsendung und Abberufung von Studentenvertreter/inne/n in akademischen Behörden der Fakultät (Abteilung) nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen;"

6. § Abs. 7 lautet:

"(7) Bei jeder Hochschülerschaft an einer Kunsthochschule ist für jede Meisterklasse oder Klasse künstlerischer Ausbildung (§ 13 Abs. 1 der Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/1971) und bei der Hochschülerschaft an der Akademie der bildenden Künste für jede Meisterschule (§ 52 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988) eine Meisterklassenvertretung oder eine Klassenvertretung oder eine Meisterschulvertretung einzurichten. Diese führen die Bezeichnung "Meisterklassen-, Klassen- oder Meisterschulvertretung" mit einem die Zugehörigkeit zur Meisterklasse, Klasse oder Meisterschule kennzeichnenden Zusatz. Auf Meisterklassen-, Klassen- oder Meisterschulvertretungen sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden."

7. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Einberufung und der Ablauf ist in der Geschäftsordnung des jeweiligen Hauptausschusses zu regeln."

8. § 13 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Entsendung von Studentenvertretern in staatliche und akademische Behörden (Kollegialorgane) und deren Unterkommissionen sowie von Delegierten in internationale Studentenorganisationen erfolgt unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen mittels einfacher Stimmenmehrheit dieses Organs. § 15 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die zu entsendenden Studentenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich."

9. Im § 13 Abs. 4 wird das Zitat "Studienförderungsgesetz 1983" durch das Zitat "Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305," ersetzt.

10. § 15 Abs. 5 lautet:


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